Als Individualrechtsgüter werden die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen bezeichnet. Dazu gehören: (Leben,
körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen, Ehre, Persönlichkeitssphäre.
Der Begriff des Rechtsguts bezeichnet das rechtlich geschützte Interesse einzelner Menschen oder Rechtspersonen (Individualrechtsgüter) und der Gesellschaft als solcher (Universalrechtsgüter).
Rechtfertigungsgründe für Eingriffe in Individualrechtsgüter
Unter bestimmten Voraussetzungen kann trotz Vorliegen einer Notwehrsituation die Notwehr ausgeschlossen werden. Man kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn dem Angegriffenen nur ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung unangemessen ist; wie z.B. wenn die Verteidigungshandlung den Angreifer schwerer beeinträchtigen würde, als das geschützte Gut wert ist, wenn also die Verteidigungshandlung unangemessen ist.
Eine Notstandssituation wiederum ist gegeben, wenn dem Individualrechtsgut des Handelnden oder anderer Personen unmittelbar einen bedeutenden Nachteil droht. Unter bedeutendem Nachteil ist eine relevante Gefahr für ein Gut zu verstehen.