Die iniuria bezeichnet im Rechtswesen im antiken Rom römischen Rechtswesen das Unrecht, welches durch ein Delikt in Form einer schuldhaften Tathandlung einem anderen zugefügt wird. Als das Gegenteil einer rechtmäßigen Handlung ‘ius”, wird durch die rechtswidrige Tat ”iniuria” ein Rechtsgut verletzt. Der Generaltatbestand findet sich im Zwölftafelgesetz, das unter dem Schadensersatzrecht die Rechtsfolgen aufführt, welche insbesondere eine vorsätzliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit sanktioniert.
Vorklassisches Recht
Die Tatbestände, welche das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzen, umfassen zum einen den schweren, dauerhaft bleibenden Körperschaden. Diese Tat wird, wenn kein anderer Vergleich zustande kommt, mit der Talion geahndet. Zum anderen sind einfache, nicht dauerhaft bleibende Körperschäden, mit einem festen Bußgeldsatz taxiert.
Klassisches und spätklassisches Recht
Neben den Körperverletzungsdelikten werden unter der ”iniuria” nun auch solche Delikte subsumiert, die einen rechtswidrigen, persönlichkeitsverletzenden Angriff auf die Ehre oder die Integrität einer Person darstellen. Hierzu wird die Beleidigung, die Verleumdung und die üble Nachrede, aber auch das unsittliche Nachstellen gezählt.
Die Weiterentwicklung des Römisches Recht römischen Rechts hat die archaische Talion als Rechtsfolge ausgeschlossen. Der zur Sühne der Tat bestimmte Bußgeldsatz ist nun an dem Einzelfall orientiert und wird vom Gerichtsmagistraten nach seinem Ermessen festgesetzt.
Das Privatklagedelikt wird vom Geschädigten durch die ”actio iniuriarum” betrieben.
Literatur
- Max Kaser: ”Das Römische Privatrecht.” 2. Auflage. C.H. Beck, München/ Würzburg 1971, ISBN 3-406 01406-2, § 41, S. 155–156, § 145, S. 623 625.
- Max Kaser: ”Römische Rechtsgeschichte”. 2. neubearbeitete Auflage. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1976, ISBN 3-525-18102-7, § 13, S. 59 63, § 15, S. 66 73.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Iniuria 10.12.2014
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