Interzession lat. ”intercedere” „dazwischentreten“ nennt man im Privatrecht Zivilrecht das Eintreten für die Schuldverhältnis Schuld eines anderen. Beispiele hierfür sind die Bürgschaft, die Schuldübernahme, der Schuldbeitritt, aber auch die Verpfändung und die Aufnahme von Darlehen im fremden Interesse.
Interzession im Römischen Reich
Durch die Gesetzgebung ”senatus consultum Velleianum” etwa 46. n. Chr. wurde Interzessionen von Frauen verboten, wohl aus der Vorstellung, diese seien allgemein weichherzig, aber unklug. Durchgesetzt wurde dieses Verbot, durch das Recht der Einrede.
In der römischen Magistratur, die grundlegend neben der jährlichen Annuität auf dem Prinzip der Kollegialität beruhte, konnte durch das ”ius intercedendi” die Amtshandlung eines unter- oder gleichgeordneten Amtsträgers in der Form des Widerspruchs ”intercessio” außer Kraft gesetzt werden.
Völkerrecht
Der Begriff Interzession bezeichnet im Bereich des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen üblicherweise Aktivitäten eines Staates zur Einwirkung auf die inneren oder äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates, die nicht mit Zwang oder der Androhung von Zwang verbunden sind. Solche Maßnahmen umfassen beispielsweise die Erteilung von Ratschlägen oder Ermahnungen auf der Regierungsebene und haben entweder die Verfolgung der Eigeninteressen des Staates zum Ziel, von dem diese Maßnahmen ausgehen, oder dienen der Durchsetzung der Position der internationalen Gemeinschaft beziehungsweise eines Staatenbündnisses.
Die konkrete Verwendung des Begriffes im völkerrechtlichen und diplomatischen Sprachgebrauch ist allerdings uneinheitlich. In der Regel wird er zur Abgrenzung entsprechender Aktivitäten von Maßnahmen der Intervention genutzt. In diesem Sinne ist die Interzession im Gegensatz zur Intervention nicht mit Zwang verbunden und stellt damit keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betroffenen Staates zur Ausübung seiner entsprechenden innen- beziehungsweise außenpolitischen Entscheidungs- und Handlungsbefugnisse dar. Gelegentlich beschränkt sich die Verwendung des Begriffs aber auch auf Maßnahmen, die eine Einflussnahme auf die innenpolitischen Angelegenheiten eines Landes zum Ziel haben.
Darüber hinaus dient der Begriff zum Teil auch als Oberbegriff für zwischenstaatliche Vermittlung und sonstige Formen guter Dienste sowie vereinzelt auch zur Beschreibung des Rechts eines Staates auf den Schutz seiner nationalen Minderheiten in anderen Ländern.
Siehe auch
- Veto
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Interzession_(V%C3%B6lkerrecht) 10.12.2014
http://de.wikipedia.org/wiki/Interzession 10.12.2014
Literatur
- ”Interzession.” In: Karl Strupp Hrsg., Hans-Jürgen Schlochauer Hrsg.: ”Wörterbuch des Völkerrechts.” Zweite Auflage. Verlag Walter de Gruyter, Berlin 1961, ISBN 3 11 001031 3; Band 2, S. 147 148
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