Das Ius variandi bezeichnet das Recht eines Gläubigers zwischen zwei Leistungen wählen zu dürfen. Es beinhaltet das Gegenprinzip zur Bindungswirkung bei einseitigen Gestaltungserklärungen. Besondere Bedeutung kommt dem ius variandi im zivilrechtlichen Gewährleistungsrecht zu.
So bestehen im Kauf- und Werkvertragsrecht folgende Sachmängelgewährleistungsansätze, zwischen denen der Gläubiger teilweise wählen darf (elektive Konkurrenz):
Einzelnachweise
- Hans Georg Leser: Der Rücktritt vom Vertrag: Abwicklungsverhältnis u. Gestaltungsbefugnisse
- Theodor Baums, Ulrich Huber, Johannes Wertenbruch, Marcus Lutter: Festschrift für Ulrich Huber zum siebzigsten Geburtstag
http://de.wikipedia.org/wiki/Ius_variandi 11.12.2014
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