Das Jahressechstel stellt bei der Einkommensteuer in Österreich jene Grenze dar, worunter sonstige Bezüge (das sind zum Beispiel 13. und 14. Monatsgehalt, Belohnungen, Prämien, Jubiläumsgelder) nach Abzug eines Freibetrags in der Höhe von 620 EUR (Stand 2016)begünstigt besteuert werden. Die Rechtsgrundlage für das Jahressechstel findet sich in § 67 EStG.
Berechnung
Das Jahressechstel errechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird die Summe der im Kalenderjahr bisher ausgezahlten Bruttobezüge durch die Anzahl der vergangenen Kalendermonate dividiert. In einem zweiten Schritt wird das Ergebnis des ersten Schrittes mit zwei multipliziert. Bei gleichbleibenden Bezügen ergibt das Jahressechstel zwei Bruttomonatsgehälter. Das Jahressechstel darf nach Abzug der auf die Sonderzahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen und Wohnbauförderungsbeiträge nicht mehr als 83.333 € betragen.
Besonderer Steuersatz
Bezüge, die dem Jahressechstel unterliegen, werden auf Grundlage eines begünstigten Lohnsteuertarifes besteuert.
Seit 1. Jänner 2013 ist dieser begünstigte Steuertarif progressiv ausgestaltet.
Dieser beträgt aktuell (Stand 2018):
- 0 % für die ersten 620 Euro
- 6 % für die nächsten 24.380 Euro
- 27 % für die nächsten 25.000 Euro
- 35,75 % für die nächsten 33.333 Euro
Zuvor galt für das Jahressechstel unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620 € ein einheitlicher Steuersatz von 6 %.
Versteuerung weiterer Sonderbezüge
Werden über das Jahressechstel hinaus weitere sonstige Bezüge gezahlt, so werden sie mit dem im jeweiligen Monat anfallenden laufenden Gehalt zu den üblichen Konditionen versteuert.
Siehe auch
- Einkommensteuer