Bei dem Kindeswohl handelt es sich um einen Begriff aus dem Familienrecht. Das Kindeswohl ist eine Generalklausel die im konkreten Einzelfall zu einer Entscheidung im Interesse des Kindes führen soll. Das heißt der Begriff des Kindeswohl kann nicht abstrakt konkretisiert werden, sondern nur im Einzelfall nach Anhörung des Kindes und Ermittlung aller Umstände festgestellt werden.
Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens gilt allerdings, dass Kindeswille und Kindeswohl zwei zu trennende Aspekte sind, die übereinstimmen aber auch gegensätzlich sein können.
Begriffsdefinition
Dieser Begriff wird in § 138 ABGB näher definiert.
§ 138 ABGB. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
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eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; |
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2. |
die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; |
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3. |
die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; |
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die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; |
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die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; |
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6. |
die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; |
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7. |
die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; |
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8. |
die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; |
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9. |
verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; |
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10. |
die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; |
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11. |
die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie |
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12. |
die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. |