Die Klageart beschreibt die Zielrichtung einer prozessualen Klage. Die Unterscheidung verschiedener Klagearten ist im Zivilprozessrecht Zivilprozess sowie in den Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit von Bedeutung. Dem Strafprozess Strafverfahren ist der Begriff der Klageart hingegen fremd.
Überblick
Die verschiedenen Klagearten kann man in unterschiedlicher Weise systematisieren.
Zunächst kann man ”objektive” und ”subjektive” Verfahren unterscheiden. In einem objektiven Verfahren wird eine Rechtsnorm auf ihre Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht, also mit der objektiven Rechtsordnung, überprüft. Ist sie rechtswidrig, so wird ihre Unwirksamkeit Nichtigkeit ausgesprochen vgl. Nichtigkeitsdogma. Bei den objektiven Verfahren handelt es sich also um Verfahren, bei denen eine Norm unmittelbarer Prüfungsgegenstand ist; man spricht daher von „prinzipalen“ Normenkontrollverfahren. In einem subjektiven Verfahren wird dagegen die Verletzung Subjektives Recht|subjektiver Rechte des Klägers geprüft. Die Rechtmäßigkeit einer Norm ist allenfalls eine Vorfrage „inzidente Normenkontrolle“. Vor allem im Verwaltungsprozessrecht erfordert daher schon die Zulässigkeit der Klage, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers möglich ist Klagebefugnis. Jedes Gericht ist berechtigt und verpflichtet, verfassungswidrige untergesetzliche Normen unangewendet zu lassen, wobei eine solche inzidente Entscheidung – anders als bei der prinzipalen Normenkontrolle – nicht allgemein, sondern nur für das vorliegende Verfahren gilt präkonstitutionelles Recht. Für formelle Gesetze liegt das Verwerfungsmonopol dagegen beim Bundesverfassungsgericht, dem die Frage zur allgemein verbindlichen Entscheidung vorzulegen ist konkrete Normenkontrolle.
Weiter kann man, je nach den Verfahrensbeteiligten, den ”Außenrechtsstreit” vom ”Innenrechtsstreit” unterscheiden. Während am viel häufigeren Außenrechtsstreit Rechtssubjekte, also natürliche und juristische Personen, beteiligt sind, finden Innenrechtsstreits innerhalb einer juristischen Person statt, sei es, dass deren Organ Recht Organe miteinander streiten ”Inter”organstreit oder die Meinungsverschiedenheiten gar innerhalb des Organs ausgetragen werden ”Intra”organstreit. Die Innenrechtsstreitigkeiten bilden schon deshalb eine Ausnahme, weil dem Innenrecht lange Zeit die Rechtsqualität abgesprochen wurde. Während solche Verfahren mitunter ausdrücklich geregelt sind etwa der Bundesorganstreit, fehlen beispielsweise für den Kommunalverfassungsstreit entsprechende Regelungen, sodass auf die vorhandenen Klagearten zurückgegriffen werden muss.
Auch kann man Leistungsklage, Gestaltungsklage und Feststellungsklage unterscheiden: auf Grund der Leistungsklage wird der Beklagte zu einer Leistung verurteilt, während die Gestaltungsklage die Rechtslage verändert „gestaltet“. Die Feststellungsklage wiederum dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen.
Weitere Verfahrensmodi sind:
- Zwischenurteil Zwischenstreit: Streit über die Zulässigkeit einer Verfahrensart
- Prätendentenstreit: Streit zwischen mehreren Anspruchstellern
- Urkundenprozess Urkunden-, Scheckprozess Scheck- und Wechselprozess: beschleunigte Verfahren mit begrenzten Beweismitteln, begrenztem Rechtliches Gehör|Rechtlichen Gehör Vorbehaltsurteil
- Stufenklage Stufenstreit: Rechtsschutzziel ist nur durch Kombination von Verfahren zu erreichen, die Klage wird in separaten Stufen betrieben
- Widerklage: Klage des Beklagten gegen den Kläger im gleichen Verfahren
- Wiederaufnahme Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiederaufnahmeklage, Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage – nach bestands- oder rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens kann erneute Entscheidung herbeigeführt werden wegen neuer Umstände, neuer Beweise oder neuer Rechtslage Rückwirkung
- Vollstreckungsgegenklage: für Einwendungen gegen einen Titel als solchen
- Drittwiderspruchsklage: für Einwendungen Dritter
- Klage auf vorzugsweise Befriedigung: für Anspruchssteller von Pfand- und Vorzugsrechten
Zivilprozess
Das Zivilprozessrecht kennt die Leistungsklage, die Gestaltungsklage und die Feststellungsklage.
Die ”Leistungsklage” begehrt den Ausspruch, dass der Beklagte zur Vornahme einer bestimmten Handlung verpflichtet ist. Diese Handlung kann in einem Tun, etwa der Zahlung einer bestimmten Geldsumme, oder einem Unterlassen, etwa einer ehrverletzenden Äußerung, bestehen Unterlassungsklage.
Die ”Gestaltungsklage” verlangt von dem Gericht eine eigene rechtsgestaltende Handlung. Ein Beispiel ist etwa die Auflösungsklage, mit der ein Gesellschafter einer Gesellschaft deren Auflösung begehrt, oder die Scheidungsklage, bei der mit Rechtskraft des Urteils die Ehe geschieden ist.
Die ”Feststellungsklage” schließlich dient der Klärung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Sie ist, wie auch in anderen Verfahrensarten Subsidiarität subsidiär gegenüber der Leistungs- oder der Gestaltungsklage, kann also nur erhoben werden, wenn der Kläger sein Begehren nicht in einer dieser Klagearten ausdrücken könnte. Bei der Feststellungsklage fordert das Gesetz zudem, dass ein sogenanntes Feststellungsinteresse vorliegt, das heißt, der Kläger muss ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechtsfrage zu klären, ehe ein Rechtsstreit in Form einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erhoben wird. Die auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage wird auch als ”negative Feststellungsklage” bezeichnet.
Arbeitsgerichtliche Verfahren
Arbeitsgerichtliche Verfahren orientieren sich generell am System des Zivilprozesses. Individualrechtliche Fragen werden im Urteilsverfahren entschieden, kollektivrechtliche fragen werden im Beschlussverfahren entschieden.
Literatur
- Oberrath: ”Öffentliches Verwaltungsrecht, Lehrbuch für Wirtschaftsrecht- und Jura-Studierende”, Carl Heymanns Verlag KG, Köln-Berlin-München 2005, ISBN 3-452-26103-4
- Hillgruber, Christian/Goos, Christoph: ”Verfassungsprozessrecht”, C. F. Müller Verlag, Heidelberg 2006, ISBN 3-8114-8004-9
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Klageart 03.11.2014
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