Für die Immissionsklage wird zwar grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes, von dem die schädliche Wirkung ausgeht, als Verbotsgegner angesehen; die Klage kann aber auch gegen den vom Eigentümer des Nachbargrundstückes verschiedenen Störer, der das Grundstück für seine Zwecke benützt, erfolgreich gerichtet werden. Zwischen Emission und Sachherrschaft muß aber ein Zusammenhang bestehen. Verursacht daher ein vom Eigentümer verschiedener Störer die Immissionen, kann dies dazu führen, dass Ansprüche auf nachbarrechtlicher Grundlage nur gegen den Störer, nicht aber gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes gerichtet werden können. Der Eigentümer haftet dann nur, wenn er die Einwirkung durch den Dritten duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre.
Da es sich bei einer Immissionsklage um den Fall einer Eigentumsfreiheitsklage im Sinn des § 523 ABGB handle, könne sich diese gegen den jeweiligen Störer oder gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes richten. Stehe dieses im Miteigentum, so seien alle Miteigentümer gemeinsam zu klagen, weil sie unzertrennliche Streitgenossen im Sinn des § 14 ZPO seien. Die getrennten Klagen gegen die beiden Hälfteeigentümer seien daher auch deshalb nicht berechtigt.
Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB sind besondere Anwendungsfälle der negatorischen Eigentumsklage des § 523 ABGB und die Frage, wer gegen Immissionsklagen passiv legitimiert sei, ist nach ähnlichen Grundsätzen zu beurteilen.
Der Umstand, dass die Rechtspraxis die §§ 372 ff. analog auf das Verhältnis zwischen mehreren konkurrierenden Bestandrechten anwendet, darf nicht zu dem Schluss verleiten, dass der Bestandnehmer wie der Eigentümer eines Grundstückes auf den Schutz gemäß § 364 Abs. 2 ABGB Anspruch erheben könne. Die Analogie ist schon aus der Erwägung heraus abzulehnen, daß § 364 Abs. 2 ABGB nur dem Eigentümer eines Grundstückes ein Abwehrrecht gewährt und nicht jedem Eigentümer eines dinglichen Rechtes schlechthin, und dass selbst dann, wenn man das Bestandrecht hinsichtlich seiner Wirkungen gegen Dritte schlechthin einem dinglichen Recht gleichstellen wollte, § 364 Abs. 2 ABGB. nicht anwendbar wäre, weil das Bestandrecht gemäß § 298 ABGB den beweglichen Rechten zuzurechnen ist.
Abschließend sei bemerkt, dass sich mit dem Rechte des Mieters oder Pächters nach § 364 Abs. 2 im Gegensatz zum Rechte des Eigentümers des Grundstückes [5] dem Mieter und Pächter ein direktes Schutzrecht (offenbar durch Klage) einräumt, allerdings nur aus Opportunitätsgrunden, um den Umweg über den Vermieter und Verpächter zu vermeiden.
§ 364 Abs.2 ABGB
(2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeiträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Quellen & Einzelnachweise
- Pimmer aaO, Rz 9 zu § 364
- RZ 1989/33; SZ 53/11; SZ 47/140 uva; Spielbüchler aaO, Rz 5 zu § 364
- SZ 59/47 mwN
- ImmZ 1986, 177 mwN
- Kornitzer in der Notariats-Zeitung 1918, S. 249