Das Institutionensystem ist ein Gliederungssystem des allgemeinen Privatrechts.
Es teilt das Privatrecht in zwei große Sachbereiche ein: in das ”Personenrecht” und das ”Sachenrecht”.
Zum ”Personenrecht” gehören das heutige Personen- und Familienrecht, zum ”Sachenrecht” das Sachenrecht im heutigen Sinne, das Erbrecht und das Schuldrecht.
Das System geht zurück auf die „institutiones“, ein Schullehrwerk des römischen Juristen Gaius 2. Jh.. Er war der erste, der das Privatrecht den Erfordernissen des Unterrichts anpasste und den Rechtsstoff nach sachlogischen Prinzipien einteilte.
Als erstem Ansatz zu einer sachlichen Durchgliederung des privatrechtlichen Stoffes war dem Institutionensystem großer Erfolg beschieden. So bauten die Institutionen des Justinian auf dem System des Gaius auf und auch im Mittelalter und der Neuzeit beeinflusste es literarische Darstellungen des Römisches Recht römischen Rechts und Kodifikationen des Privatrechts.
Heute folgen etwa der französische Code Civil und das österreichische Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch dem Institutionensystem.
Erst im 19. Jahrhundert wurde das fünfteiligen Pandekten system entwickelt, auf dem etwa das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch beruht und das heute in der Lehre allgemein angewendet wird.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Institutionensystem 10.12.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.