Im Jagdrecht gilt das germanische Prinzip der Revierjagd. Es besagt, dass das Ausüben der Jagd untrennbar mit dem Eigentum von Grund und Boden verbunden ist.
Jagdgesetze werden auf Landesebene beschlossen. Es gibt demnach neun verschiedene Jagdgesetze, die sich aber größtenteils gleichen. Andere in Beziehung mit dem Jagdrecht stehende Gesetze wie das Waffengesetz oder das Tierschutzgesetz sind hingegen Bundesgesetze. Mit Ausnahme von Flächen zur „landwirtschaftlichen Wildtierhaltung“ sind alle Gebiete bejagbare Flächen. Es sind jedoch auch Flächen vorhanden, auf denen die Jagd „ruht“ (zum Beispiel in Umgebung von Häusern, auf Friedhöfen, öffentlichen Straßen usw.).
Verwaltungstechnisch zuständig sind Magistrate oder Bezirkshauptmannschaften, welche jedoch in einer Reihe von Angelegenheiten auf die Landesjagdverbände angewiesen sind. Für jedes Bundesland existiert ein eigener Landesjagdverband, welcher Körperschaft Öffentlichen Rechts ist. Diverse Aufgaben werden eigenständig und teils ohne Beteiligung der Behörde durch die Landesjagdverbände ausgeführt.
Bejagbare Flächen teilen sich in Eigenjagden (in den meisten Bundesländern mindestens 115 ha Fläche, in Burgenland und Tirol 300 ha Fläche), zusammenhängende Gemeindejagden (mindestens 500 ha Fläche; von der Behörde zwingend zusammengesetzt aus diversen Kleinflächen verschiedener Grundeigentümer) und Sonderjagdgebiete (Gemeindejagden unter 500 ha Fläche). In Eigenjagden ist der Eigentümer von Grund und Boden Jagdausübungsberechtigter, sofern dieser eine Jagdkarte besitzt.
Traditionellerweise werden nicht vom Grundeigentümer genutzte Jagden an Dritte verpachtet, was eine Übernahme sämtlicher jagdlicher Rechte und Pflichten für die jeweilige Jagdperiode (10 Jahre) im Revier zur Folge hat und mit besonderen rechtlichen Bestimmungen einher geht (z. B. fixierte Pacht-Periode, Verpflichtung zur Kompensation von Wildschäden durch den Pächter etc.). Eine Alternative zur Pacht stellt der Abschussvertrag dar, der vor allem von größeren Forstverwaltungen immer mehr bevorzugt wird und als einfacher Vertrag beiden Seiten mehr Handlungsspielraum gibt. Im Falle der Pacht ist der Pächter Ansprechpartner der Behörde in jagdlichen Angelegenheiten, im Falle eines Abschussvertrages ist der Abschussnehmer der Behörde nicht bekannt.
Gemeindejagden werden meist durch öffentliche Versteigerung an Jagdgenossenschaften oder Jagdgesellschaften (Verein zum Zwecke der Ausübung der Jagd) vergeben, auch eine Vergabe an Einzelpersonen oder sonstige juristische Personen ist möglich, aber selten.
Die Jagd kann nur von Inhabern einer Jagdkarte ausgeübt werden. Voraussetzung zur Erlangung einer Jagdkarte ist die erfolgreiche Absolvierung der Jungjägerprüfung, welche im Anschluss an einen mehrmonatigen Kurs erfolgt. Die Prüfung umfasst diverse Fachgebiete (z. B. Wildtierkunde, Recht, Brauchtum, Waffenkunde, Schießpraxis uvm.) und erfolgt kommissionell. Die Prüfung ist am Wohnort zu absolvieren und hat bundesländerweise teils stark unterschiedliche Inhalte und Prüfmodi.
Für jedes Bundesland ist eine eigene Jagdkarte zu lösen, wobei jedoch der Besitz einer Österreichischen Jagdkarte oder einer vergleichbaren ausländischen Bescheinigung ausreicht, um in jedem Bundesland eine Jagd(gast)karte lösen zu dürfen.
Literatur
- Rudolf Gürtler und Peter Lebersorger: Niederösterreichisches Jagdrecht: Kommentar. 7. Auflage. 2010, ISBN 978-3704653635.
- Martin P. Schennach: Jagdrecht, Wilderei und “gute Policey”: Namen und ihre Durchsetzung im frühneuzeitlichen Tirol. Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-465-04023-1.
- Hans Schlager: Strukturelle Probleme des Salzburger Jagdrechts: Historische Entwicklung sowie verfassungsrechtliche Probleme des Jagdrechts und Wildökologie. Verlag Dr. Müller, 2008, ISBN 978-3639014259.
Weblinks
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Jagdrecht_(%C3%96sterreich) 05.12.2014
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