Die Justiz ist neben der Gesetzgebung und der Verwaltung die dritte Säule des Rechtsstaats. Unser Bundes-Verfassungsgesetz bestimmt, dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist.
Die österreichische Justiz umfasst die ordentlichen Gerichte, die Staatsanwaltschaften, den Strafvollzug und die Bewährungshilfe.
Gerichte sind auf Grund der Gesetze eingerichtete staatliche Institutionen, die durch unabhängige, unabsetzbare, unversetzbare, unparteiliche und nur an die Rechtsordnung gebundene Richter über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie über strafrechtliche Anklagen nach einem förmlichen Verfahren entscheiden.
Staatsanwaltschaften sind besondere, von den Gerichten getrennte Behörden, die vor allem die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege wahrzunehmen haben. Das umfasst vor allem die Anklageerhebung und Anklagevertretung im Strafprozess.
Der Strafvollzug wird vom Bundesministerium für Justiz geleitet und umfasst die Vollzugsdirektion und die ihr unterstellten 27 Justizanstalten samt deren 12 Außenstellen, die Strafvollzugsakademie und die Wiener Jugendgerichtshilfe. Auch die zur Betreuung bedingt verurteilter und entlassener Strafgefangener eingerichteten Bewährungshilfeeinrichtungen gehören zur Justiz. Deren Aufgaben sind zwar weitgehend an eine private Vereinigung übertragen, diese stehen jedoch unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Justiz.
Alle österreichischen Gerichte sind Bundesdienststellen. Länder sind nach unserer Bundesverfassung nicht berechtigt, Gerichte einzurichten.
An der Spitze der Justizverwaltung steht der Bundesminister für Justiz; ihm ist das Bundesministerium für Justiz beigeordnet. Wie alle Bundesminister gehört auch der Bundesminister für Justiz zu den obersten Verwaltungsorganen des Bundes, ist Mitglied der Bundesregierung und hat für sein Ressort die politische Koordinations- und Leitungsfunktion sowie die oberste Aufsicht über alle dazugehörenden Dienststellen.
Ziele und Aufgaben
Die Gerichtsbarkeit in Zivilsachen, in Außerstreitsachen, in Handelssachen, in Arbeits- und Sozialrechtssachen und in Strafsachen sowie der Strafvollzug und die Bewährungshilfe sind einschließlich der jeweiligen Legislativarbeit die wichtigsten Aufgabenbereiche der österreichischen Justiz.
Den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Justizanstalten und der Bewährungshilfe sowie dem Bundesministerium für Justiz obliegt es, diese Aufgaben im Geiste der Zielvorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Rahmen der geltenden Rechtsordnung wahrzunehmen.
Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern, Beamtinnen und Beamten, Exekutivbediensteten, Vertragsbediensteten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Ärztinnen und Ärzten, Lehrerinnen und Lehrern und noch einer ganzen Reihe anderer in der Justiz tätiger Berufsgruppen ist die gesetzeskonforme, objektive, zuverlässige, faire und rasche Erfüllung des anspruchsvollen Aufgabenkataloges zentrales Anliegen, um Rechtssicherheit und Rechtszufriedenheit in unserem Land zu gewährleisten und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz zu erhalten und zu vertiefen.
Dabei sind folgende Ziele besonders zu verfolgen:
- Eine gerechte und sichere Gesellschaft
- Rechtsschutz durch unabhängige Richterinnen und Richter
- Erbringung der Leistungen der Justiz als großes Dienstleistungsunternehmen
Das Vertrauen in die volle Funktionstüchtigkeit der Justiz ist unverzichtbares Fundament für ein Europa als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Prinzipien
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 83 Abs. 2 B-VG gibt dem Einzelnen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Das Gesetz legt nach sachlichen und örtlichen Kriterien etwa nach dem Wohnsitz des Beklagten fest, welches der 166 österreichischen Gerichte zur Entscheidung einer konkreten Sache zuständig ist. Innerhalb des zuständigen Gerichts bestimmt die sogenannte Geschäftsverteilung nach objektiven und sachlichen Kriterien, welcher Richter den Fall bearbeitet. Diese Geschäftsverteilung wird von einem Richtersenat jeweils für ein Jahr im Vorhinein festgelegt. Dieses Verfahren schließt sachfremde Einflüsse auf die Auswahl des für die einzelne Rechtssache konkret zuständigen Richters aus.
Entscheidungen sind im Instanzenzug anfechtbar
Die ordentlichen Gerichte sind in mehreren Stufen organisiert. Der Richter ist in Ausübung seines richterlichen Amtes unabhängig, weisungsfrei und bei seinen Entscheidungen nur an die Rechtsordnung gebunden. Unser Recht sorgt dafür, dass jeder den Gerichten vertrauen kann. Entscheidungen von Gerichten können grundsätzlich mit Rechtsmitteln angefochten werden. Rechtsmittel sind etwa Berufung, Rekurs oder Beschwerde. Grundsätzlich entscheidet über Rechtsmittel das im Instanzenzug übergeordnete Gericht. In Zivilsachen ist gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unter bestimmten Voraussetzungen noch ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof vorgesehen. In Strafsachen ist grundsätzlich nur ein zweistufiger Instanzenzug eingerichtet. Die volle Ausschöpfung aller Rechtsmittel kann zu einer wesentlichen Verlängerung eines Verfahrens führen; dies ist jedoch im Interesse der Richtigkeit der Entscheidungen in Kauf zu nehmen.
Die österreichische Bundesverfassung sieht neben der Entscheidung durch Berufsrichter auch eine Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung vor. So entscheiden in Strafsachen Schöffengerichte, wenn das Höchstmaß der Strafdrohung fünf Jahre übersteigt. Geschworenengerichte sind zuständig für Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze von mindestens fünf Jahren und einer Obergrenze von mehr als zehn Jahren bedroht sind z. B. Mord, und für politische Delikte z. B. strafbare Handlungen nach dem Verbotsgesetz durch nationalsozialistische Wiederbetätigung. Im Zivilrechtsbereich sind Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen sowie in Handelssachen tätig; sie entscheiden gemeinsam mit Berufsrichtern in Senaten.
Quellen
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/diejustiz.de.html 23.09.2014
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4ac8322985dd501229d52161300fe.de.html 23.09.2014
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a9230b7e62fa.de.html 23.09.2014