Der Begriff der Kausalität beschreibt in der Rechtswissenschaft den spezifischen Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen einer Rechtshandlung (Handlung, Ereignis) und dem durch diese ausgelösten Rechtserfolg. Für die unterschiedlichen Rechtsgebiete sind unterschiedliche Kausalitätstheorien entwickelt worden, deren Ziel darin liegt, die jeweils rechtserheblichen Ursachen von den nicht rechtserheblichen abzugrenzen.
Die Kausalität ist ein wesentliches Element des Schadenersatz und des Strafrechts. Ursache und Schaden müssen in einem Verhältnis zueinander stehen.
Eine Handlung muss zu einer bestimmten Wirkung führen. Es geht also um den Zusammenhang für Ursache und Wirkung. Die Prüfung der Kausalität dient dazu, eine genaue Handlung des Schädigers zu finden und zu definieren.
Eine Handlung kann durch ein Tun oder durch ein Unterlassen erfolgen. Beim Großteil der Schadenersatzfälle geht es um aktives Tun. Das heißt, der Verursacher des Schadens hat eine Handlung gesetzt.
Beispiele für Handlungen
- Zu schnelles Fahren mit einem Kraftfahrzeug
- Schlagen einer anderen Person
- Abwasser in einen Fluss abführen
Die Kausalität wird mit der sog. “Conditio sine qua non” Formel geprüft. Das ist die sog. Äquivalenztheorie. Der lateinische Ausdruck bedeutet die Gleichwertigkeit von allen Bedingungen.
Die Kausalität ist zu unterscheiden von dem rechtsgeschäftlichen Begriff des Kausalgeschäfts.
Varianten der Kausalität
Es gibt verschiedene Varianten der Kausalität.
- Kumulative Kausalität
- Überholende Kausalität
- Alternative Kausalität
Kumulative Kausalität
Bei der kumulativen Kausalität wurden mehrere Handlungen gesetzt, wobei jede einzelne Handlung den schädigenden Erfolg ausgelöst hätte. Bei der kumulativen Kausalität haften alle Täter solidarisch.
Überholende Kausalität
Bei der überholenden Kausalität führt ein Ereignis einen Schaden herbei, den später ein anderes Ereignis ebenso verursacht hätte. Daraus ist zu entnehmen, dass der Schaden somit auch sonst eingetreten wäre.
Alternative Kausalität
Mit alternativer Kausalität ist gemeint, dass nur einer von mehreren möglichen Tätern für den Erfolg ursächlich gewesen sein kann, aber es ist jedoch nicht feststellbar, ob es der eine oder der andere war. Damit der Geschädigte in diesem Fall nicht leer ausgeht, wird eine Solidarhaftung aller möglichen Täter angenommen, wenn sie alle rechtswidrig, schuldhaft und gefährlich gehandelt haben und deswegen tatverdächtig sind.