Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Erziehungsberechtigte gegenüber ihren Kindern leisten.
Die Verpflichtung der Eltern, neben Obsorge und Erziehung auch für den Lebensbedarf von Kindern, die sich nicht selbst versorgen können, ist Ausdruck der familiären Solidarität. Die Pflicht zum Unterhalt besteht im Allgemeinen nicht nur gegenüber Minderjährigen oder Unmündigen, sondern auch darüber hinaus, in Zeiten der Ausbildung und Einkommensschwäche. Auch beschränkt sich Unterhalt nicht auf das Leben im gemeinsamen Haushalt.
In Österreich ist der Kindesunterhalt durch das Kindschaftsrecht, insbesondere durch die § 231 ff AGBG gesetzlich geregelt. Grundsätzlich sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Der Elternteil der die Betreuung des Kindes Pflege und Erziehung leistet, leistet dadurch seinen Beitrag. Der andere Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt, ist in Geld unterhaltspflichtig.
Der Unterhalt wird durch das Bedarfs- und Leistungsprinzip “bemessen” nicht berechnet. Je höher das Einkommen Durchschnittsnettoeinkommen des jeweils Unterhaltspflichtigen ist, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Jeder Elternteil muss bemüht sein, entsprechend seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Im Streitfalle entscheidet auf Antrag des jeweils obsorgeberechtigten Elternteiles namens des Kindes das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streit. Jedoch kann hierbei auch der sog. Anspannungsgrundsatz zur Anwendung gelangen, wonach der Unterhaltspflichtige einen Unterhalt für das Kind zahlen muss, welcher er bei Anspannung seiner Kräfte – als pflichtbewusster Elternteil – zu leisten im Stande wäre. Für die Unterhaltshöhe werden grossteils die durch die Rechtsprechung entwickelten Prozentsätze herangezogen 0 – 6 Jahre: 16%, 6 – 10 Jahre: 18%, 10-15: 20% und ab 15 Jahre: 22%. Weitere Sorgepflichten werden durch prozentuelle Abschläge berücksichtigt abzügl. 1% für Kinder <10 Jahre, abzügl. 2% für Kinder > 10 Jahre. Der Unterhalt wird für Kinder bis 10 Jahre mit dem 2-fachen und Kinder über 10 Jahre mit dem 2,5-fachen Regelbedarfsatz gedeckelt „Luxusgrenze“.
Letzte Änderung des ABGB durch BGBl. I Nr. 15/2013 http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2013_I_15
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Kindesunterhalt.C3.96sterreich 06.11.2014
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