Unter Landesrecht wird das Recht eines Gliedstaates Land, Bundesland in Abgrenzung zu dem vom Gesamtstaat Bund gesetzten Bundesrecht verstanden. Wenn es um einen bestimmten Regelungsbereich geht, zum Beispiel um das Hochschulrecht, bezeichnet Landesrecht auch die Gesamtheit des einschlägigen Landesrechts aller Länder in Abgrenzung zum Bundesrecht. Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht ist Ausdruck des Föderalismusprinzips.
Der Bundesebene Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für die meisten wichtigen Materien. Das Bundes-Verfassungsgesetz B-VG sieht jedoch mit Art. 15 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zugunsten der Bundesland Länder vor. Ihnen werden alle Materien zugewiesen, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung dem Bund zugeordnet werden. Dies gilt sowohl für die Gesetzgebung als auch für die Vollziehung.
Landesgesetze werden vom Landtag beschlossen. Den Weg der Gesetzgebung bestimmt die Landesverfassung des jeweiligen Bundesland Bundeslandes. Für die Landesverfassungen sieht Art. 99 Abs. 1 B-VG die relative Verfassungsautonomie vor, das heißt die Länder sind in ihrer Verfassungsgesetzgebung frei, solange die Landesverfassungsgesetze nicht gegen geltendes Bundesverfassungsrecht verstoßen.
Verwaltungsorganisation
Grundsätzlich wird die Regelung des Verwaltungsverfahrens als Annexmaterie betrachtet, das heißt der zur Gesetzgebung für die Grundmaterie befugte Gesetzgeber ist auch kompetent zur Erlassung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Der Bund hat jedoch von seiner Bedarfskompetenz in Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht, um das Verwaltungsverfahren einheitlich zu regeln. Auf dieser Grundlage stehen das EGVG, AVG, VStG und VVG. Die Länder dürfen von diesen Grundsätzen abweichen, wenn und insoweit dies zur Regelung der Materie notwendig ist. Zusätzlich zu den einfachgesetzlichen Regelungen gibt es auch einige Vorschriften im B-VG selbst, die als übergeordnetes Recht vorgehen.
Der Instanzenzug erstreckt sich grundsätzlich das heißt wenn der Materiengesetzgeber nichts anderes bestimmt von der Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Bezirkshauptmann oder Bürgermeister in Statutarstadt Statutarstädten als erste Instanz zur Landesregierung als zweite und letzte Instanz.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Landesrecht#.C3.96sterreich 05.12.2014
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