Landesverwaltungsgericht

Die Landesverwaltungsgerichte sind die überwiegend für nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgten Angelegenheiten dazu gehören unter anderem Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung zuständigen Verwaltungsgerichte. Entsprechend der Vorgaben des Bundes-Verfassungsgesetzes ist in jedem Bundesland jeweils ein Landesverwaltungsgericht einzurichten. Die Landesverwaltungsgerichte sind in Österreich die einzigen Gerichte, die sich in Trägerschaft der Länder befinden. Als Verwaltungsgerichte erster Instanz stehen sie auf derselben Stufe wie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht.

Rechtsgrundlagen und äußere Organisation

Die Grundsätze der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit werden durch das Bundes-Verfassungsgesetz B-VG geregelt. Darüber hinaus haben die Länder eigene Rechtsvorschriften, insbesondere die Gerichtsorganisation betreffend, zu erlassen. Durch die Änderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle bestimmt Art. 136 Abs. 1 B-VG seit 1. Jänner 2014:

Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

Die Bundesländer haben daher bereits entsprechende Gesetze erlassen. Das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten ist im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG geregelt.

Die Grundsätze der äußeren Organisation der Verwaltungsgerichte sind in Art. 134 B-VG vorgegeben. Demnach bestehen die Landesverwaltungsgerichte jeweils aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und aus weiteren Richtern. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Richter werden von der Landesregierung ernannt. Hinsichtlich der Richter nicht jedoch für Präsident und Vizepräsident hat die Landesregierung einen Dreiervorschlag der Vollversammlung oder eines Ausschusses der Vollversammlung einzuholen. Durch diese Selbstergänzung soll die richterliche Unabhängigkeit gestärkt werden.

Die Rechtsprechungstätigkeit nehmen die Landesverwaltungsgerichte im Regelfall Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG durch Einzelrichter wahr. In Einzelfällen kann die Entscheidung von Senaten vorgesehen werden. In den jeweiligen Materiengesetzen kann vorgesehen werden, dass den Senaten auch fachkundige Laienrichter angehören. Diese werden auf eine bestimmte Zeit bestellt und üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie haben im jeweiligen Verfahren dieselben Rechte wie die Berufsrichter.

Zuständigkeiten und Instanzenzug

Die Verwaltungsgerichte entscheiden gemäß Art. 130 B-VG insbesondere über

Mit der Schaffung der Landesverwaltungsgerichte wurde der administrative Instanzenzug, also das Recht, gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Berufung bei der jeweils übergeordneten Behörde einzulegen, grundsätzlich abgeschafft. Nur in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung haben die Länder das Recht zu entscheiden, ob der innergemeindliche Instanzenzug beizubehalten oder abzuschaffen sei.

Neben den oben angesprochenen Zuständigkeiten kann den Verwaltungsgerichten durch Gesetz die Entscheidung

  • über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit anderer Akte der Hoheitsverwaltung als Bescheiden und Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt,
  • über Beschwerden wegen Verletzung der vergaberechtlichen Vorschriften,
  • über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlicher Dienst öffentlich Bediensteten
    übertragen werden.

Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Landesverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichten des Bundes trifft Art. 131 B-VG. Die Landesverwaltungsgerichte entscheiden demnach in Angelegenheiten

  • der Landesverwaltung, und
  • der Bundesverwaltung in Angelegenheiten, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Dazu gehören insbesondere die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Sicherheitsbehörde Sicherheitsverwaltung.

Die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ist jedoch durch die Bundesverfassung nicht abschließend geregelt, da durch Gesetz die Zuständigkeiten der Landesverwaltungsgerichte auf das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesfinanzgericht übertragen werden können und umgekehrt auch die Zuständigkeiten dieser Gerichte auf die Landesverwaltungsgerichte übertragen werden können. Solche Gesetze können vom Bund nur mit Zustimmung der Länder und von den Ländern nur mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen werden.

Gegen die Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte geht der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof als Revision Revisionsinstanz. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof Beschwerden gegen Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte einzubringen.

Weblinks

  • http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at/ Website des Landesverwaltungsgerichts Burgenland
  • http://www.lvwg.ktn.gv.at/ Website des Landesverwaltungsgerichts Kärnten
  • http://www.lvwg.noe.gv.at/ Website des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich
  • http://www.lvwg-ooe.gv.at/ Website des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich
  • http://www.lvwg-salzburg.gv.at/ Website des Landesverwaltungsgerichts Salzburg
  • http://www.lvwg-stmk.gv.at/ Website des Landesverwaltungsgerichts Steiermark
  • http://www.lvwg-tirol.gv.at/ Website des Landesverwaltungsgerichts Tirol
  • http://www.lvwg-vorarlberg.at/ Website des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg
    * [http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at/ Website des Landesverwaltungsgerichts Wien
  • http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage Bundesnormen&Gesetzesnummer 20008255 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG
  • http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01618/ Parlamentarische Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
  • http://www.vuvs.at Verwaltungsrichter-Vereinigung VRV

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsgericht 04.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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