Ein Lichtbildwerk im Sinne der Berner Übereinkunft ist gem. Erwägungsgrund 17 der EU-Schutzdauerrichtlinie ein individuelles, fotografisches Werk, das die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt und in dem seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Der hierfür erforderliche Originalitätsgrad kommt gem. Art. 6 der Richtlinie nur solchen Fotografien zu, die individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
Begriff
Im 19. Jahrhundert wurde die Fotografie gegenüber der Malerei und Grafik gering geschätzt und nur mit einer kurzen Schutzdauer ab Entstehungsdatum bedacht. Mit der Zeit wurde die Schutzdauer immer weiter ausgedehnt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wollte man die Lichtbilder professioneller Fotografen länger schützen, aber nicht jeden einfachen Schnappschuss. So wurde zunächst in Österreich mit der Urheberrechtsgesetzänderung 1953 die neue Kategorie des Lichtbildwerks als Werk der Lichtbildkunst geschaffen, welche mit der Regelschutzfrist bedacht wurde.
Da der Schutz von Fotografien in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt war, wurde zur Herstellung eines gemeinsamen Binnenmarkts der Begriff 1993 erstmals EU-weit vereinheitlicht durch die Schutzdauerrichtlinie.
EU-Recht
Lichtbildwerke werden durch die EU-Schutzdauerrichtlinie in der EU einheitlich behandelt. Bei Lichtbildern “andere Fotografien” verweist die EU durch Art. 6 ausdrücklich auf die nationalen Gesetzen der Mitgliedsstaaten.
Nationale Rechtslage
Ähnlich wie das deutsche, unterscheidet auch das österreichische Urheberrecht zwischen dem (einfachen) leistungsschutzrechtlichen Lichtbildschutz gemäß §§ 73 f. Urheberrechtsgesetz (öUrhG) und dem Schutz als Werk der Lichtbildkunst (Lichtbildwerk) nach § 3 Abs. 2 UrhG. Lichtbildwerke sind im Gesetz definiert als Werke, die durch ein fotografisches oder durch ein der Fotografie ähnliches Verfahren hergestellt wurden. Hauptsächlicher Unterschied zwischen dem Leistungs- und dem Werkschutz ist in der Praxis die Schutzdauer: Während der Schutz eines (einfachen) Lichtbilds 50 Jahre nach seiner Aufnahme bzw., falls es in dieser Zeit veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach seiner Veröffentlichung erlischt, endet der Schutz des Lichtbildwerks 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Werke sind nur eigentümliche geistige Schöpfungen. Davon ausgehend hat die ältere österreichische Rechtsprechung etwa vier Werbeaufnahmen von Skisportlern den Werkschutz versagt, weil sich diese „in nichts“ von herkömmlichen Werbefotos unterschieden; einer Reihe von Aufnahmen historisch bedeutender Stätten wurde kein Werkschutz zugebilligt, weil sie „ohne besondere künstlerische Gestaltung“ blieben. Diese Linie der Rechtsprechung änderte sich mit der im Jahr 2001 ergangenen Eurobike-Entscheidung’ des Obersten Gerichtshofs (OGH). In ihr stellte der OGH fest, dass die Schutzanforderungen mit Inkrafttreten der Schutzdauerrichtlinie am 1. April 1996 reduziert worden seien. Abzustellen sei seitdem darauf, ob die Fotografie „das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte“. Entscheidend sei, „dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt“, was auch bei der „Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschafts-, Personen- oder Urlaubsfotos festhalten“, der Fall sei. Soweit die bisherige Rechtsprechung von Lichtbildwerken gefordert habe, diese müssten sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten durch eine besondere gedankliche Bearbeitung abheben, könne daran nicht festgehalten werden – nunmehr seien auch „alltägliche, ‚übliche‘ Landschafts-, Porträt- oder Werbeaufnahmen“ Lichtbildwerke, „wenn in ihnen eine visuelle Gestaltung durch den Fotografen zum Ausdruck kommt, mögen sie sich im Ergebnis auch kaum von ähnlichen Lichtbildern anderer Fotografen unterscheiden“.
An der in Eurobike vollzogenen Absenkung der Schutzanforderungen hält der OGH seitdem in ständiger Rechtsprechung fest. Nach den entwickelten Maßstäben sollen auch zweidimensionale Wiedergaben von Objekten Werkcharakter haben, „wenn die selbst gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt“. Als Lichtbildwerke angesehen wurde daher beispielsweise auch naturgetreue Aufnahmen von Früchten, Reben und Blättern in einem Buch über die wichtigsten Rebsorten.
Vor diesem Hintergrund verbleiben für bloßen einfachen Lichtbildschutz nach Auffassung des Schrifttums wohl hauptsächlich Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos, die gerade kein unmittelbares menschliches und daher schöpferisches Mitwirken verlangen. Auch der Lichtbildschutz erfordert dabei ein gewisses Maß an Aufnahmetätigkeit, das dem Schrifttum zufolge etwa bloßen Fotokopien abgehen soll. Das bloße Abfotografieren bestehender Lichtbilder führt nach Ansicht des OGH gleichfalls nicht zu einem neuen Leistungsschutz; fotografischen Aufnahmen von Gemälden will die Literatur hingegen (mindestens) Leistungsschutz gewähren. Lichtbildwerke sind stets gleichzeitig auch als (einfache) Lichtbilder geschützt.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbildwerk 03.12.2018
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/;ELX_SESSIONID=Mt2JJfzFGcp8PsD9wKFFZ3BvpGl14GYYdLv6TRk2CMT4JGQMDJyc!869605581?uri=CELEX:32006L0116
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