Kollektivvertrag

Ein Kollektivvertrag ist ein schriftlicher Vertrag im Rahmen der Sozialpartnerschaft. Er wird zwischen einer Interessenvertretung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite geschlossen und ist wesentlicher Bestandteil des Arbeitsrechts.

Kollektivverträge enthalten traditionellerweise unter anderem Regelungen zu:

  • Mindestlöhnen und Grundgehältern
  • Sonderzahlungen Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration
  • Arbeitszeitfragen und
  • Kündigungsfristen und -termine.

Insbesondere für Arbeiter sind letztere Regelungen oft deutlich besser als die gesetzlichen Regelungen des Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Gewerbeordnung 1859. Für Angestellte hingegen sieht das Angestelltengesetz vor allem in arbeitsrechtlichen Fragen zumeist bessere Regelungen vor. In der Praxis werden Kollektivverträge zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ÖGB und der Wirtschaftskammer geschlossen.

Gesetzliche Grundlage für die Kollektivverträge sind die §§ 2 bis 21 des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Begriff und Inhalt eines Kollektivvertrags

Durch Kollektivvertrag können im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien geregelt werden, weiter die „gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer”.

Der Großteil eines Kollektivvertrags entfaltet ”Normwirkung”, das bedeutet, die Vorschriften des Kollektivvertrags gelten wie ein Gesetz. Ausgenommen ist von der Normwirkung ist nur der Schuldrecht schuldrechtliche Teil, der den Vertrag selbst regelt, zum Beispiel Datum des Inkrafttretens und Dauer. Fehlen Angaben zum Wirksamkeitsbeginn, so wird der Kollektivvertrag mit dem auf die Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung folgenden Tag wirksam.

Jeder Kollektivvertrag ist nach seinem Abschluss beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu hinterlegen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen sowie im Betrieb aufzulegen.

Kollektivvertragsangehörigkeit und Außenseiterwirkung

Kollektivvertragsangehörig sind in erster Linie gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die jeweils der betreffenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften angehören.

§ 12 ArbVG ordnet an, dass Kollektivverträge auch für Arbeitnehmer, die nicht der Interessenvertretung auf Arbeitnehmerseite angehören, gelten, wenn der Arbeitgeber kollektivvertragsangehörig ist „”Aussenseiterwirkung””. Dies ist jedoch oftmals der Fall, da auf Arbeitgeberseite oft die Wirtschaftskammer oder eine andere gesetzliche Interessenvertretungen auftreten, hinsichtlich derer eine Pflichtmitgliedschaft besteht.

Stufenbau der Rechtsordnung im Arbeitsrecht

Im Bereich des Arbeitsrechts werden Kollektivverträge nach Maßgabe eines „Stufenbaus der Rechtsordnung” zwischen den Gesetzen und Verordnungen und den Betriebsvereinbarungen eingeordnet:

  • Gesetze und Verordnungen
  • Kollektivvertrag
  • Betriebsvereinbarungen
  • Einzelarbeitsvertrag

Die im Stufenbau untergeordneten Vorschriften dürfen von den im Stufenbau übergeordneten Vorschriften in der Regel nur Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers ”„Günstigkeitsprinzip”” enthalten. Teilweise lassen die übergeordneten Vorschriften auch Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers vor ”„abdingbare Bestimmungen””, teilweise lassen die übergeordneten Vorschriften Abweichungen überhaupt nicht zu. Für Kollektivverträge trifft diese Anordnungen § 3 ArbVG.

Gesetzliche Grundlage

Das Kollektivvertragsrecht ist im Arbeitsverfassungsgesetz und – für die Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft – im Landarbeitsgesetz geregelt. Keine Kollektivverträge sind nach § 1 Abs. 2 ArbVG für diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorgesehen, deren Dienstverhältnis durch besondere dienstrechtliche Vorschriften wie dem Beamten-Dienstrechtsgesetz oder dem Vertragsbedienstetengesetz geregelt ist. Ferner nimmt § 1 Abs. 2 ArbVG Heimarbeiter von seinem Anwendungsbereich aus; für diese sieht das Heimarbeitsgesetz Heimarbeitsgesamtverträge vor, die den Kollektivverträgen teilweise entsprechen.

Literatur

  • Robert Dittrich, Helmuth Tades: ”Arbeitsrecht.” Manz, Wien 2012, ISBN 978-3-214-14356-5.

Weblinks

  • http://wko.at/kollektivvertrag Kollektivvertrags Datenbank der Wirtschaftskammern WKO
  • http://www.kvsystem.at/ Kollektivvertrags-Portal] des Österreichischen Gewerkschaftsbundes ÖGB
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