Kommissionär ist die Bezeichnung für einen selbstständigen Kaufmann österr. Recht: Unternehmer, der Waren oder Wertpapiere nicht auf eigene Rechnung, sondern gegen eine Provision verkauft.
Nach dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts hat der Kommissionär gemäß UGB folgende Pflichten:
- Er muss dem Kommittenten die erforderlichen Auskünfte geben und Rechenschaft über das Ausführungsgeschäft ablegen; die Person des Dritten nennen.
- Er muss dem Kommittenten alles herausgeben, was er zur Ausführung der Kommission erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Der Einkaufskommissionär hat das Eigentum an der erworbenen Ware auf den Kommittenten zu übertragen oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten und einen nicht ausgenutzten Kaufpreisvorschuss zurückzugewähren. Der Verkaufskommissionär hat dem Kommittenten das erhaltene Geld, sofern er es bar erhalten hat zu übereignen oder die noch nicht erfüllte Kaufpreisforderung gegen den Dritten abzutreten. Den Besitz an nicht verkaufter Ware muss er zurückübertragen.
Eine besondere Form des Kommissionsgeschäfts im Außenhandel ist die Konsignation, die Übersendung verkaufsbereiter Ware an den Kommissionär, der in diesem Falle Konsignator heißt, mit dem Auftrag, diese Ware als Konsignationslager für Rechnung des Kommittenten oder Konsignanten zu verkaufen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Kommission%C3%A4r 12.12.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.