Als lex causae (lat. etwa das auf den Einzelfall anwendbare Recht) bezeichnet man im Internationalen Privatrecht das Recht, das gemäß den Kollisionsnormen in der Sache selbst maßgebend ist. Der Begriff lex fori (lat. Recht des Gerichtsortes) bezeichnet dagegen das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht.
Wenn ein Richter mit einer Rechtssache mit internationalem Bezug befasst ist, hat er durch Qualifikation zu ermitteln, welches Recht in diesem Fall anzuwenden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies das lex fori. Üblicherweise ist das lex fori für Verfahrensfragen maßgebend, unabhängig vom sachlich maßgebenden lex causae.
Das Übereinkommen von Rom legt einheitliche Normen für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in der Europäischen Union fest.
Siehe auch
- Latein im Recht
Weblinks
- EuGH: Insolvenzverfahren – lex fori concursus, lex causae zur Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015, C-310/14, Nike European Operations Netherlands
- BGH: Pfändungspfandrecht steht Zahlungsklage bei wirksamer Insolvenzanfechtung der Auszahlung nach der lex causae nicht entgegen – Art. 13 EuInsVO erfasst Frist- und Formvorschriften Betriebs-Berater, 13. November 2015
Einzelnachweise
- lex causae/lex fori Webseite der Europäischen Kommission, Glossar
- M. Andrae: Qualifikation Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Allgemeiner Teil), Universität Potsdam, 2010
- Übereinkommen 80/934/EWG über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt wurde EUR-Lex, abgerufen am 7. März 2016
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