Lex fori lat. für ”Recht” bzw. ”Gesetz des Gerichts” ist eine der wesentlichen Rechtsanwendungsregeln für das Internationales Privatrecht Internationale Privatrecht. Der Begriff „lex fori“ bezeichnet im Internationalen Privatrecht das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht. Es ist also dasjenige Recht, das am Gerichtsstand gilt, also das Recht des Forumstaates. Dieses Recht ist insbesondere für Fragen des Prozessrechts maßgebend vgl. Internationales Zivilverfahrensrecht, daneben aber auch für einige sonstige Fragen des Internationalen Privatrechts.
Zur Qualifikation der Rechtsfrage eines Sachverhaltes mit Auslandsberührung, d. h. zur Feststellung der für den Sachverhalt maßgeblichen Kollisionsregel Kollisionsnorm, wendet die herrschende Meinung aus Praktikabilitätsgründen durchgängig die ”lex fori” an. Hierzu wird die einem Lebenssachverhalt entspringende Rechtsfrage dem entsprechenden, in einer Kollisionsnorm verwendeten, rechtlichen Systembegriff sog. Anknüpfungsgegenstand zugeordnet. Die Bestimmung, Auslegung und Einordnung des Anknüpfungsgegenstandes erfolgen nach den Vorstellungen des materiellen Rechts des Forumstaates. Im Internationales Zivilverfahrensrecht findet zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Forumstaat ebenfalls die lex fori Anwendung. Es gilt daher im Internationales Zivilverfahrensrecht internationalen Verfahrensrecht der Grundsatz, dass ein staatliches Gericht nur sein eigenes formelles Verfahrensrecht anwendet.
Abgrenzung
Der Gegenbegriff ist die lex causae. Diese wird im Gegensatz zu der herrschenden Meinung anstelle der ”lex fori” von einer Mindermeinung angewendet, um die maßgeblichen Kollisionsnormen durch Qualifikation mittels Auslegung nach dem zur Anwendung berufenen ausländischen Recht zu finden.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Lex_fori 03.11.2014
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