In der juristischen Fachsprache ist der Begriff Lichtbild zur Abgrenzung der Bildrechte von Lichtbildwerken gebräuchlich.
Anfangs wurde die Fotografie gegenüber der Malerei und Grafik gering geschätzt und nur mit einer kurzen Schutzdauer ab Entstehungsdatum bedacht. Mit der Zeit wurde die Schutzdauer immer länger. Nach dem Zweiten Weltkrieg wollte man die Bilder professioneller Fotografen länger schützen, aber nicht jeden einfachen Schnappschuss. So wurde in Österreich mit der Urheberrechtsgesetzänderung in BGBl. Nr. 106/1953 und in Deutschland mit der Novellierung und Zusammenfassung des Urheberrechtsgesetz 1965 die neue Kategorie des Lichtbildwerks für anspruchsvolle Werke geschaffen. Die Wertigkeiten verschoben sich durch Anpassung der Auslegung weiter, zuletzt vereinheitlicht durch eine EU-Richtlinie, wodurch heute schon geringe gestalterische Eingriffe zu einem Lichtbildwerk führen. Als einfache Lichtbilder gelten dadurch beispielsweise nur mehr Automatenfotos ohne besondere Gestaltung, Bilder aus Überwachungskameras, Satellitenaufnahmen und ähnliches.
Lichtbilder genießen gemäß §§ 73f UrhG einen Schutz von 50 Jahren nach erster Veröffentlichung oder 50 Jahren seit der Erstellung, falls das Bild nie veröffentlicht wurde. Der urheberrechtliche Schutz des Lichtbildwerks dagegen dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Siehe auch
- Lichtbildwerk
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbild 09.11.2014
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