Jeder wissenschaftlichen Arbeit ist ein Literaturverzeichnis voranzustellen, aus welchem hervorgeht, welche Literatur der Bearbeiter zur Erstellung der Arbeit verwandt hat.
Für juristische Arbeiten gelten dabei Besonderheiten, die im Kern allgemeingültig sind allerdings von Lehrstuhl zu Lehrstuhl unterschiedlich gehandhabt werden. Entsprechend ist mit den nachfolgenden Regeln umzugehen.
- Aufzunehmen ist nur die Literatur Monographien, Aufsätze etc. die auch tatsächlich in den Fußnoten zitiert wird. Bücher die nur zur Einführung in das Problem gelesen, dann aber nicht zitiert wurden gehören nicht in das Literaturverzeichnis.
- Nicht aufzunehmen sind Urteile. Aufzunehmen sind aber Urteilsanmerkungen.
- Zitierte Bearbeiter eines Gemeinschaftswerkes sind zusätzlich zu dem Gemeinschaftswerk selbständig zu zitieren.
- Grundsätzlich nicht aufzunehmen und nicht zitierbar sind Skripte von AS, Hemmer usw. Diese dienen nur der Vermittlung von Methodik und Wissen. Sie entwickeln keine eigenständigen wissenschaftlich fundierten Standpunkte.
- Das Verzeichnis ist nach dem Alphabet der Verfasser zu ordnen eine Unterteilung nach Monogrpahie, Kommentar, Zeitschriften usw. ist nicht zu empfehlen.
- Werke mit verselbständigtem Namen wie z.B. Palandt werden im Literaturverzeichnis unter diesem Namen aufgeführt.
Insgesamt gilt, dass Formalien wie das Literaturverzeichnis zwar der erste Eindruck sind den ein Gutachten hinterlässt, dass man ihren Einfluss auf die Endnote aber auch nicht überbewerten sollte.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/literaturverzeichnis.php 21.10.2014