Der Magistrat lat. ”magistratus” „Behörde“ ist die Verwaltungsbehörde einer der 15 Statutarstadt Städte mit eigenem Statut (http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40139687/NOR40139687.html Artikel 117 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz).
Kompetenz
Der Magistrat hat als Bezirksverwaltungsbehörde neben den Kompetenzen eines Gemeindeamt Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung Stadtamtes für das Stadtgebiet unter Aufsicht des Gemeinderat Gemeinderates bzw. des Stadtsenates die Kompetenzen, die den Bezirkshauptmannschaften in den Bezirken zustehen. Dabei ist er dem Bürgermeister unterstellt, welcher wiederum dem Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundes-, bzw. der Landesregierung in solchen der Landesverwaltung gegenüber verantwortlich ist.
Gliederung
Die Magistrate der Statutarstädte sind in Magistratsabteilungen mit fachspezifischen Zuständigkeitsbereichen gegliedert; in Wien sind weiters Bezirksämter als Außenstellen des Magistrats eingerichtet. Zu beachten ist, dass Wien aufgrund seines Status als Bundesland neben Gemeinde- und Bezirks- auch Landeskompetenzen ausübt und dementsprechend auch über Magistratsabteilungen verfügt, die behördliche Landesagenden z.B. in der Straßenverwaltung, in Staatsbürgerschaftsfragen usw. wahrnehmen.
Zuständigkeiten
Stellung, Aufgaben und Zusammensetzung des Magistrats werden durch jeweiliges städtisches Statut festgelegt. Vorstand des Magistrats einer Stadt ist der beamtete Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister als oberstem politischen Repräsentanten der Stadt direkt untersteht. Stadträten werden Gruppen von Magistratsabteilungen zur politischen Leitung unterstellt, der Bürgermeister behält aber in der Regel das Durchgriffsrecht und ist gegenüber jedem Magistratsbediensteten weisungsberechtigt; der Magistratsdirektor kann unter Benachrichtigung des zuständigen Stadtrates jeden Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt Akt an sich ziehen, um ihn selbst zu erledigen oder nach seinen Weisungen erledigen zu lassen. Bürgermeister, Stadträte und Magistrat unterliegen in Gemeindeangelegenheiten den Beschlüssen des als Stadtparlament gewählten Gemeinderat Gemeinderates; als Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen Bürgermeister und Magistrat den Weisungen des Landeshauptmanns bzw. Bundesministers.
Weblinks
- http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_V001_240/GEMRE_WI_90101_V001_240.html Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien
- http://www.wien.gv.at/advuew/internet/AdvPrSrv.asp?Layout=stmagdst&Type R Verwaltungsorganisation der Stadt Wien
Einzelnachweise
- http://de.wikipedia.org/wiki/Magistrat_%C3%96sterreich 04.11.2014
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