Bei der Mängelrügeobliegenheit nach § 377 UGB im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Rügepflicht bezeichnet handelt es sich um eine Sonderregelung des Unternehmensrechts gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht, die beim Unternehmenskauf zur Anwendung kommt. Beim Unternehmenskauf trifft den Käufer die Obliegenheit, die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn er Mängel feststellt, diese zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er v.a. sein Recht auf Gewährleistung.
Die ausdrückliche Mängelrüge ist häufig Voraussetzung für die Geltendmachung von gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüchen. Sollte im Zweifel schriftlich und gegen Zugangsnachweis erhoben werden.
Mangel
- Sachmangel: Die Mängelrügeobliegenheit gilt nur für Sachmangel Sachmängel, nicht für Rechtsmangel Rechtsmängel.
- offener Mangel: Mängel können bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckt werden.
- versteckter Mangel: Versteckte Mängel können auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht entdeckt werden. Sie könnten nur durch z. B. Zerlegen einer Maschine oder ähnliches sichtbar werden.
- Aliud_Rechtaliud etwas anderes: Lieferung anderer Sachen Aliudlieferungen sind nicht genehmigungsfähig, also nicht zu rügen.
Rechtsfolgen
Erfolgt keine Mängelrüge innerhalb oben genannter Frist, gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer verliert seine Rechte auf Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtumsanfechtung.
§ 377 UGB
1 Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen.
2 Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst § 933a Abs. 2 ABGB sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache §§ 871 f. ABGB nicht mehr geltend machen.
3 Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.
4 Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht.
5 Der Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist § 925 ABGB besteht.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%A4ngelr%C3%BCgeobliegenheit_beim_Handelskauf 29.10.2014
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