Das Nachbarrecht ist Teil des Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentum Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränken.
Das Nachbarrecht regelt vor allem
- die Zulässigkeit von ”Emission|Immissionen” § 364, § 364a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB,
- die ”Vertiefung des Grundstücks” § 364b ABGB,
- die Problematiken des ”Grenzbaumes” Stamm auf mehreren Liegenschaften und des ”Baumes an der Grenze” Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste, Überhangsrecht, aber kein „Überfallsrecht“ § 421, § 422 ABGB und
- sonstige Grenzeinrichtungen z. B. Mauern, Zäune, Hecken.
Bemerkenswert sind auch die jüngsten Gesetzgebungsakte 2003 auf diesem Gebiet:
Danach
- kann der ”Entzug von Licht” z. B. durch hohe, dichte Bäume und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden;
- hat nun der Nachbar, der gem. § 422 ABGB das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen, bei der Ausübung dieses Rechtes ”„fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen“”.