Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für universell gültiges Recht, das rechtsphilosophisch, moralphilosophisch oder theologisch begründet wird. Von diesen Vorstellungen abgeleitet dient es dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung. Der Rechtspositivismus vertritt dagegen die Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht.
Die säkularen rechtsphilosophischen Ausprägungen des Naturrechts, die nicht aus religiösen Grundwerten hergeleitet sind, sondern von der Erkennbarkeit durch menschliche Vernunft, werden als Vernunftrecht bezeichnet.
1. Allgemeines, Wesen und Entwicklung
Die Aufklärung knüpfte an die Bewegung des Humanismus an; Die Glaubensspaltung beendete das Erklärungsmonopol der katholischen Kirche dauerhaft. Anstelle mystischer Religiosität tritt nun rationales Verständnis von Zusammenhängen, und die Erklärbarkeit durch menschliche Vernunft. Dies führte zum Aufschwung der Naturwissenschaften und des Rechtslebens.
Das zunächst weiter bestehende Ius-Romano-Germanicum wurde durch zunehmende Gesetzgebung immer unübersichtlicher. Die Vorstellung, es gebe ein überpositives, natürliches, von der menschlichen Natur erklärbares Recht, entsteht. An Stelle des göttlichen Naturrechts tritt nun menschliches Vernunftrecht.
Naturrechtliches Denken gab es zuvor bereits bei den Digesten, Aristoteles und Platen, den Christen lex naturalis, lex aeterna, lex humana, etc… Ihre letzte Blüte erlebte die christliche NaturR-Vorstellung im 17 Jahrhundert an der Uni Salamanca.
Die Reformation hatte den universellen Anspruch des Papsttum untergraben, die Entdeckungsreisen Columbus 1492 die Weltsicht verändert. Die Auseinandersetzung mit der „Indianerfrage“ konnte mit einem religiös fundierten Rechtssystem nicht in Einklang gebracht werden. Nun folgte die Vorstellung einer alle Staaten und Völker umspannenenden Ordnung ius gentium naturale.
Stark beeinflusst von der spanischen Spätscholsatik von Salamanca war Hugo Grotius, der Begründer des säkularisierten Naturrechts. Er gilt außerdem als der Vater des Völkerrechts, obwohl seine größten Verdienste im PrivatR liegen. Er stellte das Römisch-Holländische Recht systematisch dar und zwar auf Grundlage der menschlichen Vernunft.
Im 17 Jh gewann das Vernunftrecht auch in Deutschland an Bedeutung. Samuel „Sam“ Pufendorf war hier der erste Professor des Naturrechts. Sein Lehrbuch blieb sehr lange Zeit das wichtigste in Bezug auf das Naturrecht. Christian Wolff, konstruierte das NaturR als geschlossenes System von Begriffen und wurde damit zu einem Vorläufer der Begriffsjurisprudenz des 19 Jh.
Es gilt zu unterscheiden:
älteres absolutes Naturrecht: immer und überall gleich richtig – unabhängig von Zeit und Ort – ewige Wahrheit und allgemeine Gültigkeit. Die Grenzen dieses Idee lagen bei der praktischen Vielfalt des Rechtslebens. Sam
jüngeres relatives Naturrecht: Bedingtheit durch örtliche und zeitliche Gegebenheiten – Naturrecht als flexble Richtschnur Wolf
In der Habsburgermonarchie verzögerte der Einfluss der katholischen Kirche das Einsetzen des vernunftrechtlichen Denkens, dafür gelangten die wichtigsten Vertreter des VernunftR , Karl Anton von Martini und sein Schüler Franz von Zeiller zu besonders großem Einfluss auf die Gesetzgebung. Sie versuchten das Ius-Romano-Germanicum mit dem Naturrecht zu verbinden.
2. Wirkung im Allgemeinen
1401
Geschichtliche Entwicklung
Man unterscheidet gewöhnlich zwischen Folgenden Epochen:
- griechisch/römische Naturrecht insb. Platonisches, aristotelisches und stoisches
- christlich-mittelalterliches Naturrecht Besondere Bedeutung Thomas von Aquin
- rationalistisches Naturrecht der Neuzeit „Vernunftrecht“
- neuere Versuche der Rechtsbegründung orientieren sich an den unterschiedlichsten philosophischen Strömungen