Dies ist ein Gedankenexperiment – fragt sich, was mit dem Menschen wäre, wenn es keinerlei staatlich-rechtliche Ordnung gäbe und der Mensch als vernünftiges Bedürfnis-und Triebwesen in seinem Verhältnis zu den anderen auf sich allein gestellt wäre.
→ Mensch würde ohne öff. Einschränkung der Gewalt nur seiner Willkür folgen, ist permanent der Gefahr von Konflikten ausgesetzt, denen er ungeschützt ausgeliefert ist → niemand kann sich seiner elementarsten Güter sicher sein → Bedürfnis den Naturzustand zu überwinden und einen gesicherten Frieden anzustreben; dies erfordert, die eigene Willkür einzuschränken (wechselseitige Beschränkung der Handelssphären) und einen Rechtszustand gesichert durch übergeordnete staatliche Gewalt zu errichten. (~ Theorie von Hobbes) Wechselseitige Beschränkung der Handelssphären in Form der Selbstbindung durch Vertrag. Vertragsprinzip für den Naturzustand charakteristisch: gleiche Freiheit aller – mit Hilfe des Vertragsprinzips wird die Staatsgewalt begründet – Vertrag gilt vorzügig als Beurteilungsprinzip um zu überprüfen, ob die Rechts- und Autoritätsverhältnisse als das Resultat vertraglicher Vereinbarung gleicher Menschen gedacht werden können → Der Vertragsgedanke wird somit zu einem zentralen normativen Gestaltungsprinzip aller rechtlich geordneten Sozialbeziehungen.
Rousseau’s Konzeption
Auch er geht von einer, vor der Errichtung einer staatlichen Ordnung gegebenen Konfliktsituation konkurrierender Individuen aus, doch dieser Naturzustand entspricht keineswegs der ursprünglichen Natur des Menschen – sondern resultiert aus einer geschichtlichen Situation der Konkurrenz- und Klassengesellschaft – diese selbst ist bereits das Resultat eines Verfalls- und Entfremdungsprozesses des Menschen → die daraus abgeleiteten “natürlichen Rechte“ (Leben, Freiheit, Eigentum…) festigen diese Gesellschaftsstruktur bloß weiterhin.
→ Naturzustand ist bereits eine korrumpierte Situation, in der die Menschen aufgrund ihrer Entfremdung ungleich sind!
Der „homme sauvage“:
- lebte isoliert
- friedliche Selbstgenügsamkeit
- ungebrochene Harmonie mit der Natur
- folge ausschließlich vorrationalen, instinktähnlichen Impulsen des „amour de soi“ (Selbstliebe) welche auf Selbsterhaltung gerichtet ist und der pitié (=Widerwillen andre leiden zu sehen) die der Arterhaltung dient
Bedarf noch nicht der planenden Vernunft und daher keiner Rechtsordnung → erst die Verschlechterung und Einschränkung seiner natürlichen Lebensbedingungen durch Naturkatastrophen lassen den Menschen aus seiner natürlichen Harmonie heraustreten → Entstehen von Arbeit (Zukunftgerichtete Produktion) → Ausgangspunkt der „perfectibilité“ die ihn aus seiner Selbstgenügsamkeit hinaustreibt → dadurch setzt Entfremdung von seiner ursprünglichen Natur ein!