Nebentätigkeit

An- und Abmeldung

Der Betriebsführer hat An- und Abmeldungen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit innerhalb eines Monats zu erstatten, wobei allerdings nur der erstmalige Beginn und das Ende – nicht aber Unterbrechungen – mitzuteilen sind.
Der Betriebsführer hat auch jene Nebentätigkeiten, welche in seinem Auftrag von hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen ausgeübt werden, der SVS zu melden.

Aufzeichnungspflicht

Betriebsführer von land(forst)wirtschaftlichen Betrieben sind verpflichtet, die Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit aufzuzeichnen.

Meldungen der Einnahmen

Die Einnahmen aus Nebentätigkeiten (Brutto-Einnahmen inkl. MwSt., ohne Berücksichtigung von Ausgaben) sind bis spätestens 30. April des folgenden Jahres der SVS zu melden, wobei zu beachten ist, dass die Meldung bis 30. April bei der SVS eingelangt sein muss!
Erfolgt die Meldung der aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen an die SVS durch den Betriebsführer nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 Prozent des gesamten nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben.

Antrag auf “kleine Option” bei Nebentätigkeiten

Die Beitragsbemessung für Nebentätigkeiten auf Basis des Einkommensteuerbescheides ist bis 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu beantragen und gilt mindestens für ein Beitragsjahr. Ein Widerruf eines Antrages ist jeweils bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres möglich.

Auskunftspflicht der Auftraggeber

Zusätzlich zur Meldepflicht der Betriebsführer besteht auch eine gesetzliche Auskunftspflicht der Auftraggeber von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten. Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten in Auftrag gegeben haben, sind verpflichtet, der SVS auf Anfrage binnen zwei Wochen

  • Name und Anschrift des Auftragnehmers,
  • die Art der erbrachten Leistung sowie
  • das Entgelt der erbrachten Leistung

mitzuteilen.

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