Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG ist ein Bundesgesetz, das die Erteilung, Versagung und Entziehung der Aufenthaltstitel von Fremden regelt, die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen. Es regelt auch die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von Bürgern des Europäischer Wirtschaftsraum Europäischen Wirtschaftsraums. Das NAG ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.

Entstehungsgeschichte

Das NAG wurde als Artikel 4 des Fremdenrechtspaket 2005 Fremdenrechtspakets 2005 erlassen, mit dem nicht nur das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, sondern auch das Asylrecht Asylgesetz Asylgesetz 2005 neu gestaltet wurde.

Gliederung

Das Gesetz gliedert sich in einen Allgemeinen Teil §§ 1 bis 40 und einen Besonderen Teil §§ 41 bis 76 sowie einen Schlussteil mit Straf–, Schluss- und Übergangsbestimmungen §§ 77 bis 83.

Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil enthält Angaben zum Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2, Behördenzuständigkeiten § 3 bis 7, Ausführungen zu Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen §§ 8 bis 10, Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel §§ 11 bis 16, Ausführungen zur Integrationsförderung und zum Beirat für Asyl- und Migrationsfragen §§ 17 und 18, Verfahrensvorschriften §§ 19 bis 33 und Regelungen über die Verwendung personenbezogener Daten §§ 34 bis 40.

Besonderer Teil

Im Besonderen Teil werden die einzelnen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehöriger Drittstaatsangehörige und ihre Voraussetzungen geregelt §§ 41 bis 46. Ein zweites Hauptstück behandelt die Familienzusammenführung §§ 47 und 48. In einem dritten Hauptstück §§ 49 bis 50 a wird die Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen geregelt. Das vierte Hauptstück befasst sich mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht und den hierzu ausgegebenen Dokumenten §§ 51 bis 57. Das fünfte Hauptstück §§ 58 bis 69 a regelt Aufenthaltsbewilligungen zu unterschiedlichen Aufenthaltszwecken. In einem sechsten Hauptstück wird die Zertifizierung von nicht-schulischen und Forschungseinrichtungen behandelt §§ 70 bis 71. Das siebente Hauptstück §§ 72 bis 75 betrifft Mitteilungs- und Zustimmungspflichten der Aufsichtsbehörden und die Schaffung eines besonderes Beirats, der den Bundesminister für Inneres bei der Ausübung seines Zustimmungsrechts unterstützt. § 78, der das achte Hauptstück bildet, regelt die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts für sog. ”Vertriebene”, das für Fremde in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände in Betracht kommt.

Schlussteil

Der Schlussteil §§ 77 bis 83 sieht Strafbestimmungen und Sanktionen für Verwaltungsübertretungen § 77 vor. Außerdem enthält § 78 ein Beschwerderecht des Bundesministers für Inneres gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Verwaltungsübertretungen. § 81 enthält Übergangsbestimmungen zur Fortgeltung von Aufenthaltsrechten.

Durchführungsverordnung

Zum NAG ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung NAG-DV ergangen.

Siehe auch

  • Aufenthaltsstatus

Literatur

  • Norbert Kutscher, Nora Poschalko, Christian Schmalzl: ”Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz”, Manz’Sche Verlags- U. Universitätsbuchhandlung, März 2006
  • Rudolf Feik: ”Fremdenrecht”, in: Susanne Bachmann, Gerhard Baumgartner, Rudolf Feik, Karim Giese, Dietmar Jahnel, Georg Lienbacher Herausgeber: ”Besonderes Verwaltungsrecht” Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft, Springer Vienna; 8. aktualisierte Auflage, 2010

Weblinks

  • http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20004242/NAG.pdf Aktueller Text des NAG, pdf-Dok. ca. 550 KB, abgerufen am 16. Februar 2013.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Niederlassungs-_und_Aufenthaltsgesetz 10.12.2014

 

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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