Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wird für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Ein Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht; Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG ausbezahlt.
Lohnsteuertarif
Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde der Steuertarif neu konzipiert und die Berechnungsformeln wurden im Einkommensteuer Einkommensteuergesetz festgeschrieben § 66 EStG.
Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes ermittelt. Es wird auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet und die Lohnsteuer errechnet. Der sich ergebende Lohnsteuerbetrag wird um die Absetzbeträge gekürzt und durch den Hochrechnungsfaktor dividiert ein Jahr ist mit 360 Tagen anzusetzen und auf volle Cent gerundet.
Grundsätzlich ist die Steuer für die jeweilige ungerundete zu versteuerndes Einkommen Bemessungsgrundlage exakt zu ermitteln. Allerdings lassen die Lohnsteuerrichtlinien 2002 auch eine Ermittlung des Monatslohnes, der auf ganze Euro gerundet ist, zu, bzw. einen Taglohn, der auf 10 Cent gerundet ist. Diese geringfügigen Abweichungen werden toleriert und bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen.
Lohnzahlungszeitraum
Das ist jener Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Er darf einen Kalendermonat nicht überschreiten. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis während eines Monats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag § 77 EStG.
Damit hat der Gesetzgeber nur zwei Lohnzahlungszeiträume zugelassen: den Kalendermonat und den Kalendertag. Der Monat ist mit 30 Tagen, das Jahr mit 360 Tagen zu rechnen.
Ermittlung der Lohnsteuer
- Bevor der Lohnsteuertarif angewendet wird, sind folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen Aufzählung auszugsweise – § 62 EStG:
- Pauschbetrag für Werbungskosten
- Pauschbetrag für Sonderausgaben
- Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen
- Beiträge der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Freibeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides
- Pauschale Freibeträge für Behinderte
Steuerbefreiungen
Die folgende Aufzählung erfolgt auszugsweise und führt häufig gewährte Steuerbefreiungen an § 3 EStG:
- Beihilfen nach Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfengesetz
- Wochengeld
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
- Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
- Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe, etc.
- Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeit
- Übliche Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen und die Teilnahme an diesen
- Zukunftssicherungszuwendungen bis € 300 jährlich
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten, Essensgutscheine
Weblinks
- Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570 Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz 1988, Fassung vom 19. Juli 2009, Lohnsteuerrichtlinien 2002
- Bundesministerium für Finanzen, Fachinformation Lohnsteuer: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Lohnsteuer/_start.htm
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Lohnsteuer_(%C3%96sterreich) 25.11.2014
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