Der Begriff Lucidum intervallum (lat. lichter Augenblick) bezeichnet einen Moment, in dem eine Person trotz einer zu Grunde liegenden Bewusstseinsstörung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist.
Erstmals diskutiert wurde das lichte Intervall von römischen Juristen, wobei schon in der Antike umstritten war, ob lichte Intervalle rechtlich relevant sein sollen. Aus dem römischen Recht wurde es vom gemeinen Recht rezipiert und gelangte so in die moderne Rechtswissenschaft.
Die Rechtswissenschaft spricht von einem Lucidum intervallum, wenn ein grundsätzlich geschäftsunfähiger Volljähriger vorübergehend bei Sinnen ist. Der Auslöser einer solchen Geschäftsunfähigkeit ist in der Regel eine Geisteskrankheit. Da es immer auf die Geschäftsfähigkeit bezüglich eines konkreten Geschäfts ankommt und darauf, die Bedeutung der darauf bezogenen rechtsgeschäftlichen Handlungen zu erkennen, ist die betreffende Person während eines Lucidum intervallum unbeschränkt geschäftsfähig.
Dies gilt nicht, wenn ein Geschäftsunfähiger unter Sachwalterschaft steht. Für Rechtsgeschäfte im Zustand des Lucidum intervallum (kurzzeitige volle Einsichtsfähigkeit) bedarf er der Zustimmung des Sachwalters.
Ein Lucidum intervallum ist nicht mit der partiellen Geschäftsunfähigkeit gleichzusetzen, da partiell Geschäftsunfähige nicht prinzipiell vom Rechtsverkehr ausgeschlossen sind. Denn die partielle Geschäftsunfähigkeit bedeutet nur die Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts zu erkennen.
Beispiel
Im Testament von A ist die Person C als Alleinerbe eingesetzt. Das Testament wird von Person D angefochten. Als Beweis wird ein Gutachten vorgelegt, welches die Geschäftsunfähigkeit von A für den Zeitraum der Testamentserstellung feststellt. Beruft sich C nun darauf, dass der Erblasser A bei Testamentserstellung einen lichten Augenblick hatte, muss dieses von C bewiesen werden.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Lucidum_intervallum 03.12.2018
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