Ein Mangelfolgeschaden bezeichnet die Schäden an anderen Rechten beispielsweise Schuld- und Verhaltenspflichten eines von einem Hauptschaden Betroffenen. Wurde ein Begleitschaden durch eine Schlechterfüllung verursacht, spricht man auch von einem Mangelfolgeschaden.Wolfgang Fikentscher, Andreas Heinemann: Schuldrecht. 10. Auflage. de Gruyter, Berlin 2006, ISBN 978-3-89949-147-0 eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche.
Der Mangelfolgeschaden ist jener Schaden, der durch Mangelhaftigkeit geschuldeter Leistungen an einer Sache oder einem Rechtsgut entsteht. Sowohl im Kaufvertragsrecht als auch im Werkvertragsrecht spielt der Mangelfolgeschaden eine Rolle.
Im Rahmen des Schadenersatzanspruchs muss der Schuldner aus der Sachmängelhaftung den Schaden ersetzen. Der Mangelfolgeschaden kann nicht gewährleistungsrechtlich, sondern nur durch den Schadenersatz geltend gemacht werden, hierbei gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Es bleibt an sich Sache des Geschädigten, die Pflichtverletzung und den dadurch verursachten Schaden zu beweisen.
Der Mangelfolgeschaden ist anders als der Mangelschaden verschuldensabhängig, der Verkäufer haftet nur, wenn er den Mangel kannte oder wenn er eine Garantie abgegeben hat, dass die Sache keinen Mangel aufweisen würde dann ist es egal, ob er den Mangel kannte oder nicht.
Anspruchsgrundlage
Die Anspruchsgrundlage für den Mangelfolgeschaden ist aus dem “normalen” Schadenersatz gemäß §§ 1295 ff ABGB.
- Weitere Gesetzesstellen: §§ 1165 ff ABGB, § 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 272 ZPO
Abgrenzung, siehe auch
- Mangelschaden- Dieser stellt den Schaden an der geschuldeten Leistung selbst dar
- Weiterfresserschaden – Schaden der an der Sache zusätzlich entstanden ist, wegen diesem Produktfehler
- Begleitschaden – Schaden, der durch Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflichten entstanden ist
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Begleitschaden 06.12.2014
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