Das Mietrechtsgesetz regelt die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen samt den etwa mitgemieteten § 1091 ABGB Haus- oder Grundflächen wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte im folgenden Mietgegenstände genannt; im Mietrechtgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.
Siehe auch
Mietvertrag