Minus ist der lateinische Ausdruck für ”weniger”.
In der Rechtsdogmatik wird der Begriff zur Abgrenzung von einem Anspruchsziel oder zur Einordnung von Normen und Regelbereichen verwendet.
Darüber hinaus findet der Begriff auch im Sachenrecht Verwendung. So wird beispielsweise das Anwartschaftsrecht oftmals als ”wesensgleiches Minus” zum Vollrecht Eigentum bezeichnet, insb. im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit des Rechts.
Beispiele:
Ein Minus bezeichnet etwa im Schuldrecht den Fall, dass als Leistung zu wenig gegeben wird; ist es hingegen der falsche Gegenstand, spricht man von Aliud, ist er hingegen mangelhaft, von Peius.
In der Prozesslehre ist eine Revision ein Minus im Verhältnis zur Berufung, weil keine neuen Tatsachen vorgebracht werden können.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Minus_Recht 12.12.2014
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