Das mutuum lat., Darlehen ist ein Vertrag des Römisches Recht|römischen Rechts zur Übereignung einer Geldsumme.
Beschreibung
Das mutuum ist ein Darlehensvertrag, bei welchem jemand der Gläubiger, creditor, mutuo dans dem andern (Schuldner, debitor, mutuo accipiens eine Geld oder eine Quantität anderer vertretbarer Sachen res fungibiles zu Eigentum übergibt gegen die Verbindlichkeit, ihm zur fälligen Zeit eine gleiche Quantität von gleicher Beschaffenheit zurückzugeben. Das mutuum im römischen Recht ist unentgeltlich, daher müssen Zinsen gesondert durch Stipulation vereinbart werden.
Prüfschema
Mutuum entsteht durch die mit Übereignung verbundene Hingabe einer bestimmten Summe Geldes im Einverständnis, dass der Empfänger nach einer bestimmten Zeit ebensoviel derselben Gattung zurückgeben soll.
Voraussetzungen
Fünf Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Darlehen:
Conventio Abrede zum Darlehen
DATIO Hingabe
Darlehensvaluta muss eine vertretbare Sache sein
Muss dem Darlehensgeber gehören
Darlehensnehmer muss Eigentümer der Valuta werden
Neuzeit
Das Darlehen ist in manchen Kodifikationen als Realkontrakt ausgestaltet vgl. z.B. § 983 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB idF bis BGBl. I Nr. 28/2010;
Literatur
- Heinrich Honsell|Honsell, Römisches Recht, 6. Auflage, Berlin 2006.
- Paul Jörs/Wolfgang Kunkel/Leopold Wenger, Römisches Privatrecht, 3. Aufl. Berlin 1949.
- Honsell/Theo Mayer-Maly, Walter Selb, Römisches Recht, 4. Aufl. Fortführung des vorigen Berlin 1987. ISBN 3540168664
- Klinck, Erwerb durch Übergabe an Dritte im klassischen römischen Recht, Diss. Berlin 2004.
- Weyand, Der Durchgangserwerb in der juristischen Sekunde, Diss. Göttingen 1989.
Anmerkungen
Ulpian, D. 2.14.7.4: Sed cum nulla subest causa, propter conventionem hic constat non posse constitui obligationem: igitur nuda pactio obligationem non parit, sed parit exceptionem.