Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung Maklerlohn zu zahlen.
Der ”Maklervertrag” ist im Maklergesetz geregelt. Gegenstand eines Maklervertrags ist es, dass der Makler einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten zu vermittelt.
Zustandekommen / Kündigung
Wie in Deutschland ist keine Schriftform vorgeschrieben. Aus Beweisgründen werden Maklerverträge jedoch oft schriftlich getroffen.
Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden § 13 Maklergesetz.
Besonderheiten des Maklervertrags
- Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers § 5 Maklergesetz
- Im Gegensatz zum deutschen Recht schuldet der Auftraggeber bei der Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“ § 6 Maklergesetz
- Im Vertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag § 14 Maklergesetz vereinbart werden.
Unterformen des Maklervertrags
- Immobilienmaklervertrag §§ 16-18 Maklergesetz
- Handelsmaklervertrag §§ 19-25 Maklergesetz
- Krämermaklervertrag § 25 Maklergesetz
- Versicherungsmaklervertrag §§ 26-32 Maklergesetz
- Personalkreditvermittlungsvertrag §§ 33-40 Maklergesetz
- http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003415&ShowPrintPreview=TRUE Maklergesetz Österreich