Die mancipatio eingedeutscht “Manzipation” ist eine Form der Übereignung des Römisches Recht Römischen Rechts. Der Begriff leitet sich von den lateinischen Worten ”manus” Hand und ”capere” ergreifen ab. Die ”mancipatio” erfolgt nach einem festgelegten, schon dem Zwölftafelgesetz bekannten Ritual, das eine Art Scheinverkauf darstellt:
Das Ritual der mancipatio
In Anwesenheit von mindestens fünf Zeugen, die römische Bürger sein mussten, und eines weiteren römischen Bürgers, der die Funktion eines Waagehalters ”libripens” einnahm, hatte der Erwerber die Sache oder den Sklaven, an der er Eigentum erwerben sollte, zu ergreifen und folgende Worte zu sprechen: ”Hunc ego hominem ex iure Quiritium meum esse aio isque mihi emptus esto hoc aere aeneaque libra” Gaius, ”Inst.” 1, 119, dt. ”Ich erkläre, dass dieser Sklave oder der jeweilige Kaufgegenstand nach dem Recht der Quiriten der römischen Bürger mir gehört und er soll von mir gekauft sein durch dieses Kupferstück und diese bronzene Waage”. Sodann sollte der Erwerber mit dem Kupferstück gegen die Waage schlagen und es dem bisherigen Eigentümer übergeben.
Res mancipi
Gegenstand der ”mancipatio” können nur bestimmte Gegenstände, die sogenannten ”res mancipi” sein, dabei handelt es sich um Sklaven, italische Grundstücke sowie Zug- und Tragtiere Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, sowie alle weiteren für die bäuerlichen Verhältnisse wesentlichen Vermögensgegenstände.
Geschichtliche Entwicklung der mancipatio
Das Ritual der ”mancipatio” stammt erkennbar aus einem älteren Vorgang, als nicht nur ein Kupferstück als Symbol für den Kauf hingegeben wurde, sondern der Kaufpreis tatsächlich an Ort und Stelle übergeben und mit der Waage abgemessen wurde.
Neben dieser Erinnerung an ältere Kaufgeschäfte fällt allerdings auch auf, dass die Formel der ”mancipatio” derjenigen des frühen Eigentumsprozesses ”vindicatio” verwandt ist. Dies erklärt auch die Besonderheit, dass zur Durchführung der ”mancipatio” außer dem Erwerber niemand spricht: Der Erwerber behauptet gleich einem Kläger sein Eigentumsrecht und der Veräußerer widerspricht dem nicht gleich einem Beklagten, der bei fehlender Erwiderung verurteilt werden muss. Dies zeigt, dass der Gedanke des Vertrages noch nicht vollends ausgeformt war, obgleich die ”mancipatio” eindeutig ein Kaufgeschäft ist, insofern der Veräußerer nicht im eigentlichen Sinne als Vertragspartner auftritt. Allerdings könnte dies seinen Grund auch darin haben, dass an ”res mancipi” ursprünglich ein Veräußerungsverbot bestand, das gerade dadurch umgangen wurde, dass der Erwerber nach außen hin so tat, als sei er bereits Eigentümer und fordere sein Eigentum vom Veräußerer heraus. Die Eigentumsbehauptung wäre dann erst später mit der Bekundung des Kaufs kombiniert worden.
Die Entwicklung vom ursprünglichen Kaufvorgang hin zu einem Ritual, in dem lediglich das Kupferstück als symbolischer Kaufpreis hingegeben wird, führte im Verlauf der römischen Privatrechtsgeschichte dazu, dass die ”res mancipi” auch aus jedem anderen Rechtsgrund als demjenigen eines Kaufvertrags durch die ”mancipatio” übereignet werden konnten. Die ”mancipatio” lässt sich daher als eine Urform des Verfügungsgeschäftes verstehen.
Nachklang
Der einer ”mancipatio” zugrunde liegende Gedanke eines Eigentumserwerbs durch Entrichtung eines symbolischen Kaufpreises hat sich bis in die heutige Zeit erhalten, und kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn der zu erwerbende Gegenstand mit erheblichen Mängeln, Lasten oder Risiken behaftet ist. Der Erwerber übernimmt also mit der Kaufsache erhebliche Kosten oder Risiken, welche sonst der ursprüngliche Eigentümer zu tragen hätte. Als Beispiel hierfür stehen der Verkauf überschuldeter Unternehmen oder umweltverseuchte Liegenschaften der NVA zum Preise von 1 € bzw. 1 DM.
Im Bereich der Verbraucherverträge wurde in den letzten Jahrzehnten der subventionierte Verkauf bei gleichzeitigem Abschluss eines anderen Vertrages zumeist Dauerschuldverhältnis als Bündelangebot üblich. Als Beispiel kann der Verkauf eines Mobiltelefons zum Preis von 1 € bei gleichzeitigem Abschluss eines Providervertrages dienen. Hier handelt es sich um einen echten Kaufvertrag: Der Erwerber hat Anspruch auf die Kaufsache und der Verkäufer hat Anspruch auf den Kaufpreis, obwohl er diesen wegen der geringen Summe kaum geltend machen kann.
Literatur
- J. G. Wolf, ”Funktion und Struktur der mancipatio”, in: M. Michel Hg, Mélanges de droit romain et d’histoire ancienne. Hommage à la mémoire de André Magdelain, Paris 1998, 501-524.
- U. Manthe, ”Geschichte des römischen Rechts”, München 2000, 19-24.
- Benke/Meissel, “Übungsbuch Römisches Sachenrecht”, Wien 2012, 84
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Mancipatio 10.12.2014
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