Die manus iniectio lateinisch für Handanlegung ist ein Institut des römisches Recht römischen Rechts der Frühzeit. Sie bezeichnet das rituelle Ergreifen eines Beschuldigten und ist bereits durch das Zwölftafelgesetz belegt. Damit gehört sie zur ältesten fixierten Form des römischen Prozesses, dem Legis actio Legisaktionsverfahren.
Hierzu auf Tafel I des Zwölftafelgesetzes:
:”Si in ius vocat, ito. Ni it, antestamino. Igitur em capito.”
:”Wenn er einen Anderen vor Gericht ruft, soll er der Andere gehen.”
:” Wenn er der Andere nicht geht, sollen Zeugen hinzugezogen werden.”
:” Dann soll er ihn ergreifen.”
Ziel der ”manus iniectio” war es, einen Beschuldigten dazu zu bewegen, vor den Gerichtsherrn zu kommen. Allein er konnte eine Klage annehmen oder ablehnen ”datio/denegatio actionis”.
Literatur
- Wolfgang Kunkel / Martin Schermaier: ”Römische Rechtsgeschichte”, 14. durchgesehene Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-28305-3, ”UTB” 2225 ”Rechtsgeschichte”, ISBN 3-8252-2225-X, ISSN 0340-7225, http://swbplus.bsz-bw.de/bsz120923378inh.htm Inhalt
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Manus_iniectio 10.12.2014
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