Mehrarbeit, auch Überstunden oder Plusstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Kollektivvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz.
Bei Beamten wird von Mehrdienstleistung gesprochen, wenn sie die im Beamtenrecht festgelegte Regelarbeitszeit überschreiten. Gibt es keine besondere Regelung zur Mehrarbeit, ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten; Ausnahmen ergeben sich aus der Treuepflicht bei Notfallarbeiten. Bei hochbezahlten leitenden Angestellten wird aufgrund der Höhe ihrer Vergütung in der Regel davon ausgegangen, dass sie bei Bedarf auch Überstunden leisten müssen.
Wird die vereinbarte Arbeitszeit unterschritten (als Gegenteil von Mehrarbeit), wird von Minderarbeit, auch Minderstunden oder Minusstunden, gesprochen.
In Österreich wird zwischen zwei Formen der Mehrarbeit unterschieden:
- Überstunden, das sind jene Arbeitsstunden, die das gesetzlich festgelegte Ausmaß der Normalarbeitszeit (das sind 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche) überschreiten
- Mehrarbeitsstunden (kurz Mehrarbeit genannt), das sind jene Arbeitsstunden, die zwischen einer branchenbezogen (kollektivvertraglich) oder vertraglich verkürzten Arbeitszeit und der gesetzlich festgelegten Normalarbeitszeit liegen
Die Arbeitszeit ist je nach Kollektivvertrag auf 37,5 (bei Staatsbediensteten), 38,5 oder 40 Stunden festgelegt. Je nach Kollektivvertrag können 1 ½ bis 7 ½ Mehrarbeitsstunden verrechnet werden. Für Mehrarbeitsstunden muss vom Arbeitgeber nur der normale Stundenlohn bezahlt werden. Sie werden meist für Vorbereitungszeiten, wie z. B. im Handel oder im Handwerk, gerechnet. Durch manche Kollektivverträge können sie auch dazu verwendet werden, auf die vollen acht Arbeitsstunden zu kommen, wie es oft in Büroberufen der Fall ist. Das hat dann zur Folge, dass man statt der vorgeschriebenen 38,5 Stunden 40 Stunden die Woche arbeitet. Im Handel sind in Folge dieser Regel maximal 320 Überstunden pro Jahr möglich.
In Österreich wird für Überstunden ein Überstundenzuschlag verrechnet. Der normale Zuschlag für eine Überstunde beträgt 50 % und der erhöhte beträgt 100 %. Der erhöhte Zuschlag wird z. B. bei Nacht- und Feiertagsarbeit verrechnet und ist bis zu 10 Stunden im Monat steuerlich begünstigt (die Zahl der begünstigten Überstunden war zum 1. Januar 2009 von fünf auf zehn Stunden erhöht worden). Bei bestimmten Kollektivverträgen und Arbeitszeitmodellen (z. B. „Gleitzeitmodell“ im IT-KV) ist hingegen ein einheitlicher Zuschlag, unabhängig vom Zeitpunkt der Erbringung, von 65 % vorgesehen.
Beim 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) muss wenn es im Kollektivvertrag vereinbart ist eine durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl berücksichtigt werden.
Weiters gibt es noch den Zeitausgleich, der 1:1,5 erfolgen kann. Das heißt, dass man für eine geleistete Arbeitsstunde (Vorholzeit) anderthalb Stunden frei bekommt.
Bei Teilzeitbeschäftigten, also Arbeitnehmern, die die gesetzlich vorgeschriebene Normalarbeitszeit nicht erreichen, muss seit 1. Jänner 2008 ein Zuschlag von 25 % für die Mehrarbeitsstunden, also die Stunden zwischen der vertraglich vereinbarten und der Normalarbeitszeit, geleistet werden. Arbeitnehmer müssen den Mehrarbeitszuschlag jedoch auch bekommen, wenn Zeitausgleich vereinbart ist.
Quellen & Einzelnachweise
- http://de.wikipedia.org/wiki/Mehrarbeit#Regelung_in_.C3.96sterreich 29.03.2022
Lizenzinformation zu diesem Artikel
- Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.