Von negativer Publizität spricht man beim Firmenbuch und Vereinsregister, wenn einzutragende Tatsachen, die nicht eingetragen wurden, keine Wirkung gegen Dritte entfalten.
Ist in § 15 Abs 1 UGB geregelt.
Die negative Publizität bezeichnet den Fall, dass eine eintragungspflichtige Tatsache gesetzlich vorgeschrieben, etwa in § 3 FBG – Firma, Sitz, Rechtsform, etc nicht eingetragen wurde, und deswegen vom Eintragungspflichtigen einem Dritten nicht entgegen gehalten werden kann.
Die „Wirkung des Schweigens des Firmenbuches“ Krejci soll Dritte vor den Folgen nicht eingetragener/bekannter Tatsachen schützen. Der Dritte wird nicht geschützt wenn er die Tatsache kannte, er ist nicht zu Nachforschungen verpflichtet, daher schadet fahrlässige Unkenntnis keineswegs.
Ein strittige Frage stellt sich bei nichteingetragenen Vortatsachen: beispielsweise wird eine Prokura nicht gelöscht, sie wurde aber sowieso nie eingetragen. Eine Meinung will auch hier den Schutz des § 15 Abs 1 wirken lassen ME: Ist auch sinnvoll, der Prokurist setzt durch sein faktisches Handeln den Rechtsschein, den es zu schützen gilt, eine andere Meinung ua Krejci hält die Anwendung des Schutzes für unangemessen.