Nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet

Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selbst hat. Rechtssatz aus dem corpus juris civilis.

Von diesem, grundsätzlich noch gültigen Rechtssatz, machen die Regeln über den gutgläubigen Erwerb insofern eine Ausnahme, als dort vom nicht berechtigten Nichteigentümer Eigentum erlangt werden kann.

Im römischen Recht, dass den gutgläubigen Erwerb in strenger Ausführung dieses Rechtssatzes nicht kannte, konnt man über die Ersitzung Eigentum an einem gutgläubigen erworbenen Grundstück erlangen.

Quellen

http://www.lexexakt.de/glossar/nemoplus.php 24.10.2014

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