Die Nichtigkeit der Ehe bezeichnet die prinzipielle Ungültigkeit einer Eheschließung. Die Rechtswissenschaft bezeichnet einen Rechtsakt so auch die Eheschließung als unwirksam oder nichtig, wenn er nicht wirksam ist, also keine rechtliche Wirkung entfaltet. Wird eine Ehe für nichtig ex tunc von Anfang an erklärt, ist in der Folge so zu verfahren, als ob diese Ehe niemals bestanden hätte.
Die Nichtigerklärung einer Ehe ist demzufolge grundsätzlich von einer ”Auflösung” ”ex nunc” vom Auflösungszeitpunkt an zu unterscheiden, wie sie etwa durch die Ehescheidung oder die Eheaufhebung bewirkt werden kann. Es kann eine Ehe aus folgenden Gründen für nichtig erklärt werden:
- Formmangel z. B. „Trauung“ durch einen anderen als den Standesbeamten
- Mangel der Geschäftsfähigkeit z. B. Betrunkenheit
- Namens- und Staatsbürgerschaftsehe z. B. Ausländer heiratet bloß, um später dadurch die Staatsbürgerschaft zu erhalten
- Doppelehe Bigamie
- Verwandtschaft z. B. Geschwister Zur Klage befugt ist der Staatsanwalt und jeder Ehegatte Ausnahme: Namens- und Staatsbürgerschaftsehe.