Der Pflichtteilsanspruch ist eine Geldforderung, welche der Noterbe Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben stellen kann.
Anspruch
Noterben sind die Nachkommen, in Ermangelung solcher der Ehegatte und die Vorfahren des Erblassers. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind Enkel usw. und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre, den Vorfahren jedoch nur ein Drittel.
Falls zwischen Erbe und Erblasser zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis bestanden hat, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, und der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten nicht grundlos abgelehnt hat, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.§ 773a ABGB.
Wie der Pflichtteil zu hinterlassen ist
Das Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB räumt dem Testamentserrichter die Möglichkeit ein, den Pflichtteil „in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses oder auch ohne ausdrückliche Benennung” zu hinterlassen. Wichtig ist hierbei, dass der Pflichtteil dem Noterben „ganz frei“ zu bleiben hat. Er darf also weder mit Bedingungen, Beschränkungen oder Belastungen versehen sein § 774 ABGB.
Der Erblasser kann allerdings dem Noterben ”mehr” als den gesetzlichen Pflichtteil hinterlassen. Dieses ”mehr”, aber auch nur dieses, kann mit Bedingungen, Beschränkungen oder Belastungen versehen werden. Der Testator kann aber auch, wenn er mehr als den Pflichtteil zuwendet, anordnen, dass sich der Noterbe die Belastung der gesamten Zuwendung gefallen lässt. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte nur mehr die Möglichkeit, entweder das größere Vermächtnis bzw. den größeren Erbteil samt Belastung usw. anzunehmen oder es auszuschlagen und den reinen Pflichtteil in Geld siehe oben zu fordern.
Es kommt aber auch oft vor, dass die Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten weniger als den gesetzlichen Pflichtteil ausmacht.
In solchen Fällen ist der Noterbe berechtigt, die Ergänzung auf den gesetzlichen Pflichtteil zu verlangen. Er kann das zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis bzw. den ihm zugewendeten Erbteil annehmen und darüber hinaus die Differenz auf seinen wertmäßigen Pflichtteilsanspruch in Geld fordern.
Literatur
- Gunter Wesener: ”Geschichte des Erbrechtes in Österreich seit der Rezeption.” Forschungen zur Neueren Privatrechtsgeschichte, Bd. 4, Graz/Köln 1957, S. 170 ff.