Gesetzesändernde Verordnung, zu deren Erlassung die Verfassung bestimmte Vollziehungsorgane BundespräsidentIn, Landesregierung in außergewöhnlichen Situationen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit ermächtigt, wenn die gesetzgebenden Körperschaften Nationalrat, Landtag, deren Beschlussfassung für die auf diese Weise gesetzten Maßnahmen verfassungsgemäß erforderlich wäre, nicht rechtzeitig zusammentreten können oder durch höhere Gewalt behindert sind Art. 18 Abs. 3 bis 5, Art. 97 Abs. 3 und 4 B-VG.
Im Gegensatz zu den sogenannten Durchführungsverordnungen, die in Ausführung eines Gesetzes ergehen Art. 18 Abs. 2 B-VG, handelt es sich bei Notverordnungen um selbständige Verordnungen, zu deren Erlassung die Verfassung selbst ermächtigt verfassungsunmittelbare Verordnungen.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml