§96 – Notwendige Betriebsvereinbarungen
- Betrifft Regelungsinhalte, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des BR bedürfen. Dennoch getroffene Einzelvereinbarungen sind unwirksam. Dazu gehören:
- Betriebliche Disziplinarordnungen (Z1)
- Disziplinarmaßnahmen sind alle Maßnahmen des Betriebsinhabers zur
Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung, mit denen dem AN ein – rechtlich zulässiger – Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht wird.
- Die Rechtssprechung sieht weder Entlassung und Kündigungen noch Versetzungen als Disziplinarmaßnahmen an.
-
- Qualifizierte Personalfragebögen (Z2)
- Darunter fallen alle Schriftstücke, die Fragen an den AN enthalten und diesem
mit der Aufforderung übergeben werden, sie ausgefüllt zurückzugeben. Mündliche Fragen sind daher nicht erfasst.
- Enthalten diese Fragen nicht nur allgemeine Daten (SV-Nummer, Name,
Geburtsdatum) sowie Angaben über die fachliche Vorraussetzung für dessen beabsichtigte Verwendung, sondern zusätzliche Daten, die geeignet sind, dem AG Informationen über persönliche Umstände oder Meinungen eines einzelnen AN zu verschaffen, an dessen Geheimhaltung dieser ein Interesse haben könnte so bedarf ihre Einführung oder Änderung der Zustimmung des BR.
-
- Die Menschenwürde berührende Kontrollmaßnahmen (Z3)
- Der praktisch wichtigste Tatbestand enthält 2 Elemente. 1. ob eine
Kontrollmaßnahme bzw ein technisches System zur Kontrolle der AN vorliegt. Kontrollmaßnahmen sind alle zur Überwachung von AN geeigneten menschlichen Verhaltensweisen und technischen Vorrichtungen, die objektiv- abstrakt zur Kontrolle von AN geeignet sind. Auf die tatsächliche Überwachung bzw die subjektive Absicht des Betriebsinhabers kommt es dabei nicht an.
- Es sind auch Kontrollmaßnahmen mitbestimmungspflichtig, die die Menschenwürde berühren.
- Eine Zeitaufzeichnung mittels Fingerabdruckscannern soll insb wegen der Sensibilität der dabei erfassten Daten nach der Rspr ebenfalls die Menschenwürde berühren und deshalb mitbestimmungspflichtig sein.