Nulla poena sine lege

Der Grundsatz nulla poena sine lege lat. bedeutet übersetzt „keine Strafe ohne Gesetz“ und bezeichnet ein Rückwirkungsverbot im Strafrecht.

Es wurd unterschieden zwischen:

  • nulla poena sine lege certa‘: Keine Strafe ohne bestimmtes Gesetz Bestimmtheitsgebot
  • nulla poena sine lege praevia: Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz Rückwirkungsverbot
  • nulla poena sine lege scripta: Keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz Verbot der Bestrafung nach Gewohnheitsrecht
  • nulla poena sine lege stricta: Keine Strafe ohne strenges streng zu befolgendes Gesetz Analogieverbot
  • nullum crimen, nulla poena sine lege: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz Gesetzlichkeitsprinzip

Dieses wichtige Prinzip ist mehrfach verankert worden:

§ 1 Strafgesetzbuch StGB:

Keine Strafe ohne Gesetz

1 Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

2 Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.

Art 7 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK:

Keine Strafe ohne Gesetz

1 Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

2 Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

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