Bei einem offenkundigen Mangel handelt es sich um einen Ausschluss der Gewährleistung.
Ein offenkundiger Mangel liegt dann vor, wenn er ohne gründliche Untersuchung entdeckt werden kann. Dies ist etwa bei Kratzern am Gehäuse des Computers der Fall.
Ansonsten muss der Verwender diejenige Bedeutung als vereinbart hinnehmen, wie sie vom Annehmenden verstanden werden durfte. Der darf sie mit demselben Inhalt verstehen, wie es irgendein anderer vernünftiger Mensch an seiner Stelle täte, unter Berücksichtigung einer gebräuchlichen Verkehrssitte.
Prüfschemata
- In die Augen fallen“
- Fehler werden bei der Preisvereinbarung berücksichtigt
- maßgebend ist Zeitpunkt d. Vertragsabschlusses
- nicht beim Werkvertrag
- Dem Erwerber bekannte Fehler
- Öffentliche Bücher – Grundbuch
- Gegenausnahmen:
- Zugesicherte Eigenschaften
- arglistig verschwiegene Mängel
- Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften zB Hypotheken, Pfandrechte – „Depurierungspflicht“
Gesetztesstellen
§ 378 UGB
Die Vorschriften des § 377 finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.
§ 928 ABGB
Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet außer dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, dass die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt § 443. Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.
Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema
Für das Vorliegen eines offenkundigen Mangels § 928 ABGB genügt es, dass die äußere Beschaffenheit des Objekts auf den Mangel schließen lässt, selbst wenn dessen Ursache, Wirkung und Umfang für den Laien nicht erkennbar ist
GZ 1 Ob 14/13k, 27.06.2013
”Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass eine Durchfeuchtung von Kellerwänden auch für einen Laien grundsätzlich ein deutliches Indiz für einen Mangel der Feuchtigkeitsisolierung ist. Gilt ein solcher Zustand als vereinbart, kann sich der Übernehmer daher nicht darauf berufen, ihm sei die für die Durchfeuchtung maßgebliche Ursache unbekannt gewesen. Diese ist ebenso wie die nach außen in Erscheinung getretene Folge Vertragsinhalt. Auch für das Vorliegen eines offenkundigen Mangels § 928 ABGB genügt es, dass die äußere Beschaffenheit des Objekts auf den Mangel schließen lässt, selbst wenn dessen Ursache, Wirkung und Umfang für den Laien DICK nicht erkennbar ist. Die Kenntnis der inneren Ursachen eines Mangels ist idR nicht erforderlich, es reicht aus, wenn der Mangel an sich bekannt ist. Diese Grundsätze kommen auch hier zum Tragen, wäre doch die Beklagte sonst sogar verpflichtet, mit der Ursache der Mauerfeuchte auch den von den Klägern ausdrücklich akzeptierten objektiv mangelhaften Zustand, nämlich die Durchfeuchtung des Mauerwerks, zu beseitigen. Das bedeutete im vorliegenden Fall aber nicht die Beseitigung einer Leistungsstörung, sondern würde auf eine Vertragsänderung zu Gunsten der Kläger hinauslaufen.
Siehe auch
Mangel
Gewährleistung