Der Oberste Gerichtshof OGH ist die höchste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er judiziert in Senaten, die im Verhältnis zueinander gleichrangig sind. Deren Entscheidungen sind somit nicht mehr weiter anfechtbar.
Der OGH hat seinen Sitz in Wien Justizpalast und wurde am 21. August 1848 als Nachfolger der von Maria Theresia 1749 gegründeten Obersten Justizstelle geschaffen. Präsident des OGH ist seit dem 1. Jänner 2012 Richter Eckart Ratz.
Senate
Einfache Senate
”Einfache Senate” § 6 OGHG bestehen aus fünf Richtern; sie haben zu entscheiden, sofern die Gerichtsbarkeit nicht in ”verstärkten Senaten” oder ”Dreiersenaten” auszuüben ist. ”Verstärkte Senate” sind – abgesehen von einer tieferstehenden Ausnahme – mit elf Richtern besetzt. Ein Berufsrichter fungiert in allen Senatszusammensetzungen als Vorsitzender. Die ”einfachen Senate” sind die für die Erledigung des Aktenanfalls wichtigsten Spruchkörper. In ”Arbeits-, Sozialrechts- und Kartellsachen” üben die Gerichtsbarkeit nicht nur Berufsrichter, sondern auch ”fachkundige Laienrichter” aus. Dort sind die einfachen Senate mit drei Berufs- und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzt.
Verstärkte Senate
”Verstärkte Senate” § 8 OGHG haben zu entscheiden, wenn in ”Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung” von der ständigen Rechtsprechung des OGH abgegangen oder eine durch eine Entscheidung des letzten vorangegangenen verstärkten Senats geprägte Leitlinie nicht mehr fortgeschrieben werden soll, oder wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der bisherigen Rechtsprechung des OGH durch einfache Senate nicht einheitlich gelöst wurde.
In ”Arbeits- und Sozialrechtssachen” besteht die Senatsbesetzung aus sieben Berufsrichtern und vier fachkundigen Laienrichtern, jene in Ausübung der ”Kartellgerichtsbarkeit” dagegen aus sieben Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.
Dreiersenate
”Dreiersenate” § 7 OGHG entscheiden in bestimmten verfahrensrechtlichen Fragen. In Strafsachen ergehen in dieser Besetzung auch Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz. In einigen Materien kann jedes Mitglied eines Dreiersenats die Entscheidung durch den einfachen Senat verlangen. In Kartellsachen werden in Dreiersenaten, die nur mit Berufsrichtern besetzt sind, Angelegenheiten von geringer Bedeutung entschieden.
Begutachtungssenate
”Begutachtungssenate” § 11 OGHG bestehen aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des OGH. Sie erstatten Gutachten über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe. Auf Grund der Geschäftsverteilung des OGH sind fünf Begutachtungssenate für unterschiedliche Materien eingerichtet.
Höchstgerichtsbarkeit
Die ”Höchstgerichtsbarkeit” wird derzeit von ”elf Zivil- und fünf Strafsenaten” ausgeübt. Die angeführte Zahl der Zivilsenate enthält auch den in Kartellsachen judizierenden Senat. ”Verstärkte Senate” bilden die Erweiterung, ”Dreiersenate” die Verkleinerung einfacher Senate.
In Zivilsachen entscheidet der OGH in letzter Instanz über ordentliche und außerordentliche Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte, Rekurse gegen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse der zweiten Instanzen als Berufungs- oder als Rekursgerichte, sofern ein solches Rechtsmittel in zweiter Instanz zugelassen wurde, ordentliche und außerordentliche Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanzen als Rekursgerichte und – in manchen Fällen – über Rekurse gegen bestimmte Beschlüsse der zweiten Instanzen als Berufungs- oder als Rekursgerichte. In Kartellsachen, die gleichfalls zu den Zivilsachen zählen, entscheidet der OGH als Kartellobergericht über Rekurse gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht.
Der Zugang zum OGH in Zivilsachen ist in einigen Angelegenheiten – einerseits nach betroffenen Materien, andererseits infolge des einen bestimmten Geldwert nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz – gänzlich ausgeschlossen. Sonst kann der OGH gewöhnlich nur angerufen werden, wenn die zweite Instanz ein solches Rechtsmittel zuließ, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Sprach die zweite Instanz aus, dass die Anrufung des OGH nicht zulässig sei, so ist deren Entscheidung – in bestimmten Materien jedenfalls, in anderen Materien dann, wenn der Entscheidungsgegenstand einen bestimmten Geldwert überstieg – mit einem außerordentlichen Rechtsmittel mit außerordentlicher Revision oder außerordentlichem Revisionsrekurs anfechtbar. Nur bestimmte in zweiter Instanz ergangene Beschlüsse können jedenfalls bekämpft werden. In solchen Fällen ist ein Ausspruch über die Zulässigkeit oder die Nichtzulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH entbehrlich. Als zweite Instanz entscheidet – je nach dem in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Instanzenzug – immer ein Oberlandesgericht oder ein Landesgericht.
In Strafsachen erkennt der OGH über Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen.
Weblinks
- http://www.ogh.gv.at/ OGH
- http://www.ris2.bka.gv.at/Jus/ RIS – Judikaturdokumentation der Justiz ”Finden von OGH-Entscheidungen”
- http://www.ogh.gv.at/ogh/index.php?nav=6 Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof OGHG