Inhalt der Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu erkennen objektive Vorhersehbarkeit und darauf richtig zu reagieren. Dabei ergeben sich Art und Umfang aus dem was man ex ante von einem besonnen Menschen in der Lage des Täters verlangen kann. Eine Begrenzung der Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz: Wer die gebotene Sorgfalt beachtet, darf darauf vertrauen, dass sich andere auch sorgfaltsgerecht verhalten, d.h. man muss nicht mit dem fahrlässigem Verhalten anderer rechnen. Das gilt aber nur, solange nicht aus besonderen Gründen das Gegenteil anzunehmen ist wie z.B. bei Kindern.
In der lediglich äußeren Nichteinhaltung einer Schutzvorschrift, ohne dass das Tatverhalten einen darauf bezogenen Sorgfaltsverstoß bedeutet, liegt noch keine Gesetzesverletzung (im Sinn einer Pflichtwidrigkeit), aus der ein Indiz für eine objektive Sorgfaltswidrigkeit der Tat im Bezug auf das durch den Fahrlässigkeitstatbestand geschützte Rechtsgut abgeleitet werden könnte.
Entscheidungstexte
- 10 Os 150/86 Entscheidungstext OGH 15.12.1986 10 Os 150/86