Das Notwegerecht ist ein Recht, einen unbedingt notwendigen Weg zu Lasten einer Nachbarliegenschaft eingeräumt zu erhalten, weil eine andere Verbindung an das öffentliche Wegenetz nicht möglich oder wirtschaftlich tragbar ist.
Für eine Liegenschaft kann, für welche die nötige Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze fehlt, welche für eine ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung erforderlich ist,
- weil eine Wegeverbindung gänzlich fehlt oder
- diese unzulänglich erscheint,
die gerichtliche Einräumung eines Notweges über eine fremde Liegenschaft nach dem ”Gesetz vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Nothwegen” NWG, RGBl. Nr. 140/1896, verlangt werden, wenn der Nachteil für die belastete Liegenschaft nicht höher ist als der Vorteil für den zukünftig Berechtigten.
Der Notweg besteht nach § 3 NWG in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte. Wird eine auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte Notwegeservitut in der Folge entbehrlich, so kann das Gericht auf Antrag eine Entschädigung bestimmen oder das Notwegerecht ganz oder teilweise aufheben § 24 NWG.
Ähnliche Regelungen wie im NWG finden sich auch im ”Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967” BGBl. Nr. 198/1967 und in den §§ 6 ff ”Forstgesetz 1975” BGBl. Nr. 440/1975.
Das österreichische Notwegegesetz ist seit 1896 praktisch unverändert. Es war daher erforderlich, dass die Gerichte den gesellschaftlichen Veränderungen seither Rechnung tragen. Diese haben daher eine reichhaltige Judikatur entwickelt.
Literatur
- Philipp Höfle: Notwegerecht. 1. Auflage. Verlag Österreich, Wien 2009, ISBN 978-3-7046-5343-7.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwegerecht 15.12.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.